01. Juli 2015

Abrechnungsbetrug durch Apotheker

Abrechnungsbetrug durch Apotheker bedeutet in diesem konkreten Fall nicht den Abrechnungsbetrug zum Nachteil der Kunden des Apothekers, sondern zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkasse aber auch der privaten Krankenversicherung. Nach der BGH Entscheidung, die im Strafverteidiger 2015, Heft Nr. 7 ab Seite 424 abgedruckt ist, liegt ein Abrechnungsbetrug durch Apotheker dann vor, wenn bei der Abrechnung von als Rezepturarzneimittel einzustufende Zytostatika-Rezepten tatsächlich aber nicht in den Verkehr kommen, aber als solche abgerechnet worden sind. Im vorliegenden Fall fehlte es an der Täuschungshandlung, damit war kein Abrechnungsbetrug durch Apotheker gegeben. Abrechnungsbetrug kommt nicht nur durch Apotheker häufig vor. Auch ein Arzt kann Abrechnungsbetrug begehen.

Auf der Grundlage der Feststellungen des LG fehlt es nämlich schon an einer Täuschungshandlung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB. Das LG hat zwar im Ansatz zutreffend in der Abrechnung des Angekl. gegenüber den Gesetzlichen Krankenkassen den sozialen Handlungsschwerpunkt in einem Tun gesehen. Mit der Annahme, dass der Angekl. durch Angabe des für Zytostatika-Lösungen vorgeschriebenen Sonderkennzeichens und des in der Lauer-Taxe gelisteten Einkaufspreises für das verarbeitete Fertigarzneimittel konkludent erklärt habe, in der Lauer-Taxe gelistete verkehrsfähige Ware eingesetzt zu haben, hat es jedoch den von der Behauptung eines sozialrechtlichen Erstattungsanspruchs zugleich konkludent umfassten Tatsachenkern fehlerhaft bestimmt.Dabei kommt es für eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit dieser Zubereitungen nur auf deren Verkehrsfähigkeit und nicht auf die der verarbeiteten Fertigarzneimittel an. Als Rezepturarzneimittel dürfen Zubereitungen auch bei Verwendung eines nicht zugelassenen Fertigarzneimittels zu ihrer Herstellung abgerechnet werden.