26. August 2017

Änderungen in der Strafprozessordnung ab August 2017

Änderungen der StPO im Ermittlungs­verfahren:

Zahlreiche Änderungen in der Strafprozessordnung ab August 2017 sind zu verzeichnen. Seit dem 24.08.2017 sind im Rahmen des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens Änderungen in der Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da es sich um Verfahrensrecht handelt, sind die Änderungen der Strafprozessordnung ohne Einschränkung auch in bereits laufenden Straf- und Bußgeldverfahren anzuwenden.

Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht fasst die Änderungen der StPO, die seit dem 24.08.2017 geltend wie folgt zusammen:

Blutprobe und Richtervorbehalt

Im Ermittlungs­verfahren wurde die Vorschrift des § 81a Abs. 2 StPO geändert: Bis zum 24.08.2017 lag in § 81a Abs.2 StPO der Richtervorbehalt. Dieser sah vor, dass bis auf den Fall der Dringlichkeit und der "Eilbedürftigkeit"die Straf­verfolgungs­behörden in allen Verfahren bei Blutprobenentnahmen in Eilsituationen zunächst versuchen mussten, die Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen (sog. Richtervorbehalt). Die neue Fassung des § 81a Abs.2 StPO lautet seit dem 24.08.2017: Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.“ Diese Vorschrift ist auch in das Bußgeldverfahren über § 46 Abs.4 S.1 OWiG übernommen worden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Polizei vor Anordnung der Blutentnahme keine Entscheidung der Staats­anwaltschaft oder der Verfolgungsbehörde einholen muss, wenn die Voraussetzungen der §§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO; 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG gegeben sind.

In diesem Zusammenhang ist es fraglich, ob die zuständige Staats­anwaltschaft sogenannte Fallgruppen gebildet hat.

Molekulargenetischen Untersuchung nach § 81e StPO wurde geändert:

Die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung war unter der Voraussetzung zulässig, dass festgestellt werden solle, das aufgefundene Spurenmaterial stamme vom Beschuldigten oder dem Verletzten. Es ist nun präzisiert worden, dass die molekulargenetische Untersuchung die Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters sowie die Bestimmung der Abstammung und des Geschlechts umfasst. Die Neufassung des § 81e Abs.1 StPO lautet demnach: An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 oder § 81c erlangten Mate- rial dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, so- weit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. Der Richtervorbehalt ist in § 81e Abs.2 S.3 StPO geregelt.

DNA Reihenuntersuchung

Auch in der Vorschrift zur DNA Reihenuntersuchung gäbe es eine Änderung: Bislang war nur erlaubt, dass festgestellt werden darf, ob das Spurenmaterial von dieser Person stammt, also ob ein Treffer oder kein Treffer vorhanden ist. Nach dem 24.08.2017 kann jetzt auch untersucht werden, ob in den Spuren eine genetische Ähnlichkeit (also nicht nur eine Übereinstimmung) vorhanden ist. Treffer dürfen danach jetzt verwendet werden zu Lasten Verwandter in gerader Linie (§ 1589 Satz 1 BGB), also Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel, und zu Lasten von Verwandten in der Seitenlinie (§ 1589 Satz 2 BGB), also voll- und halbbürtigen Geschwister sowie Geschwisterkindern (Nichten, Neffen). Die erforderliche Belehrung und die Einwilligungsmöglichkeit befindet sich in § 81h Abs.4 S. 2 StPO.

Staatstrojaner

Die erhebliche Änderung des § 100a StPO wird auch Staatsatrojaner genannt. Die Quellen TKÜ und der Einsatz eines Staatstrojaners soll der Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation dienen. Nach der Neufassung der Vorschrift zum Staatstrojaner darf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstech- nische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbeson- dere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.“

Kleine Online Durchsuchung über § 100a Abs.1 S.3 StPO

 

Liegt eine Straftat aus dem Katalog des § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO vor, darf nunmehr auch der Inhalt und die Umständer der Kommunikation mittels einer Überwachungssoftware überwacht und aufgezeichnet werden, bei denen der Übertragungsvorgang bereits abgeschlossen ist und bei dem Betroffenen gespeichert ist. Das betrifft auch die über alle messenger Dienste versandten Nachrichten.

Online Durchsuchung gemäß § 100 b StPO

Bislang war die Online Furchung als unzulässig angesehen worden. Durch die Vorschrift des § 100b StPO wird aber seit dem 24.08.2017 die Online Durchsuchung legitim. Danach darf jetzt auch ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass jemand als Täter einer Katalogtat aus § 100b Abs.2 StPO in Betracht kommt. Mit dem Eingriff in das IT System des Verdächtigen wird bei diesem eine Software installiert, mit der alle Informationen ausgeleitet werden, also auch diejenigen, die vor der Anordnung dieser Maßnahme bei dem Betroffenen vorhanden gewesen sind. Erfasst sind auch Cloud Lösungen. Legitimiert wird mit dieser Vorschrift auch der große Spähangriff also auf die Umgebung des überwachten Systems inklusive Kamera.

Audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung

In § 136 Abs.4 StPO ist nun die Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung des Beschuldigten geregelt. Es gibt nun die Verpflichtung der Ermittlungsbehörden zur audiovisuellen Aufzeichnung in bestimmten Verfahren oder besonderen Konstellationen. Informatorische Anhörungen sind von der Pflicht zur Audiovisuellen Aufzeichnung nicht erfasst.

Neuregelung der Pflichtverteidigung

Die neue Fassung des § 141 Abs.3 S.4 StPO lautet: Das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, be- stellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn die Staats­anwaltschaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint. In Betracht kommt die Bestellung des Pflichtverteidigers bei allen richterlichen Vernehmungen, also auch des Belastungszeugen und auch schon im Zwischenverfahren.

Erscheinenspflicht des Zeugen bei der Polizei:

Seit dem 24.08.2017 besteht für den geladenen Zeugen eine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen. Die Vorschrift des § 163 Abs.3 StPo ist geändert worden durch die neuen Absätze § 163 Abs.3 bis 7 StPO: Danach sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staats­anwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staats­anwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten. (4) Die Staats­anwaltschaft entscheidet 1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunfts­verweigerungs­rechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen, 2. über eine Gestattung nach § 68 Abs. 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, 3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Abs. 2 und 4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeu- gen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten. Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person. (5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Abs. 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staats­anwaltschaft nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar. (6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Abs. 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß. (7) § 185 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner beraten Sie gerne, wenn es um die Wahrung der Rechte als Zeuge oder als Beschuldigter geht. Melden Sie sich jederzeit über das Internet oder per mail an info@rechtsanwalt-schwetzingen.de bei dem Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper