25. April 2015

Akteneinsicht durch Strafverteidiger

Recht zur Akteneinsicht durch Strafverteidiger wird von dem Oberlandesgericht Nürnberg in der Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 Ws 8/15 konterkariert. Trotz der verfassungsrechtlichen Garantie auf Akteneinsicht durch Strafverteidiger und insbesondere des Gedankens des fairen Verfahrens wurde entschieden, dass der Verteidiger und der Beschuldigte die Datenträger, auf denen Tonaufzeichnungen enthalten sind, nicht im Rahmen der Akteneinsicht herausbekommt, sondern nur auf der Geschäftsstelle eingesehen werden dürfen. Es wird in dieser Entscheidung zur Erschwernis der Verteidigung und zur weiteren Schwierigkeit bei der Akteneinsicht im Ergebnis der Verteidiger gezwungen, alle Tonaufzeichnungen auf vielen verschiedenen CD-ROM im Polizeipräsidium oder im Gericht anzuhören. Dabei stellt das Oberlandesgericht darauf ab, dass die CD ROM mit den Tonaufzeichnungen zwar als aufgezeichnete Daten der Telekommunikationsüberwachung insgesamt dem Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO unterliegen.

Allerdings handelt es sich bei dabei gewonnenen Tonaufzeichnungen um Augenscheinobjekte, die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 StPO grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden können (BGH NStZ 2014, 347)

(OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 2 Ws 8/15 –, Rn. 12, juris).

Das Oberlandesgericht Nürnberg geht sogar noch weiter und führt aus, dass der Strafverteidiger gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht nur keinen Anspruch auf Herausgabe der Telekommunikationsdaten hat, vielmehr dürfen aufgrund dieser Vorschrift derartige Daten nicht aus dem Kontrollbereich der Justiz gegeben werden.

Der Grundrechtsschutz von unbeteiligten Dritter an den Telekommunikationsleistungen wird durch die Anwendung von § 101 Abs.8 StPO gewahrt.

Aus Sicht des Straf­verteidigers sollte hier Verfassungsbeschwerde deshalb erhoben werden, weil gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren verstoßen wird.