30. November 2014

Anspruch auf Löschung von intimen Fotos

Im Rahmen eines noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens hat das Oberlandesgericht Koblenz am 20.05.2014 entschieden, dass ein Anspruch auf Löschung von privaten und mit der Einwilligung der aufgenommenen Person hergestellten Fotos mit intimem Charakter besteht. Dieser Anspruch auf Löschung von intimen Fotos folgt dem Recht auf Widerruf der Einwilligung bei Fotos vom Geschlechtsverkehr

Zwar besteht kein Anspruch auf Löschung von Fotos einer Person, die intimen Charakter aufweisen, aus §§ 1 und 6 Abs. 1 BDSG, wenn die Aufnahmen aus einem rein privaten Anlass stammen, da das BDSG nicht anwendbar ist auf Daten, die ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten bestimmt sind. Auch ein Anspruch auf Löschung solcher Fotos lässt sich nicht aus § 37 KunstUrhG herleiten, wenn die abgebildete Person ihre Einwilligung in die Aufnahmen erteilt hatte.

Denn nach dieser Vorschrift unterliegen nur die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen der Vernichtung.

Der Löschungsanspruch ergibt sich aber bezüglich der sehr intimen Fotos, die Nacktaufnahmen der Person darstellen aus § 823 und § 1004 BGB.

Denn nur dann, wenn die Erstellung der Lichtbilder und Filmaufnahmen sowie der damit einhergehende Besitz des Fotografen keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person darstellen, was bei Nacktaufnahmen und Aufnahmen von Geschlechtsverkehr regelmäßig der Fall ist, besteht kein Löschungsanspruch.

Die zunächst erteilte Einwilligung in die Anfertigung der betreffenden Aufnahmen schließt den späteren Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus. Ein Widerruf kann allerdings nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebietet, wie z. B. Vorliegen veränderter Umstände, die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhen, so dass dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist, an der einmal abgegebenen Einwilligung festgehalten zu werden. Wenn sich die betroffenen Parteien also beispielsweise getrennt haben und der Fotograf die Aufnahmen ins Internet stellen möchte, hat die Abgebildete einen Löschungsanspruch, wenn sie die Einwilligung widerruft.

Fotos, die die Abgebildete vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr zeigen, stellen eine derartig erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, dass das Recht des Fotografen auf Kunstfreiheit und sein Recht auf Eigentum zurücktreten muss, so dass auch bei zunächst erteilter Einwilligung in die Aufnahmen, die abgebildete Person für die Zukunft ein Widerrufsrecht hat und die Löschung der elektronischen Vervielfältigungsstücke verlangen kann.