16. Juni 2015

Apotheker begeht Abrechnungsbetrug

Der Apotheker begeht Abrechnungsbetrug wenn er gefälschte Rezepte bei der Krankenkasse einreicht und die Kosten dafür erhält. Wenn der Apotheker Rezepte bei der Krankenkass eeinreicht, um angebliche Erstattungsansprüche geltend zu machen, die aber tatsächlich nicht bestehen, weil die Medikamente tatsächlich nicht an die Patienten herausgegeben worden sind, liegt eine Täuschung vor. Der Apotheker spiegelt dem Mitarbeiter der Krankankasse, der das Rezept vor Augen hat, eine Tatsache vor, die sich so nicht zugetragen hat. Wie beim Abrechnungsbetrug von Ärzten so sieht der BGH auch das betrügerische Abrechnungsverhalten von Apothekern. In der Einreichung der Rezepte wird eine konkludente Vorspiegelung falscher Tatsachen gesehen. Mit den Abrechnungen erklärt der Apotheker, dass er nicht bestehende sozialrechtliche Ansprüche für gegeben hält. Obwohl die Kaufgeschäfte tatsächlich nicht durchgeführt worden sind, verlangt der Apotheker die Erstattung der Rezepte. Auch wenn die Rezeote nicht auf deren Inhalt überprüft werden, wird die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der Krankenkasse getäuscht.

Der BGH führt aus, dass es bei Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren für die Annahme eines Irrtums nicht erforderlich ist, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen geltend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei nach Grund und Höhe berechtigt. Es genügt die stillschweigende Annahme, dass die ihm vorliegende Abrechnung  insgesamt zutrifft.

Nach dieser BGH Entscheidung setzt also ein Irrtum nicht voraus, dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnungen im Einzelfall durchgeführt wurde.