27. November 2014

ARD Tatort: Finaler Rettungsschuss strafbar?

Der finale Rettungsschuss

Die Materie „finaler Rettungsschuss“ ist nicht erst seit dem Tatort am Sonntagabend Thema, sondern er beschäftigt sowohl Juristen, Theologen wie auch Politiker schon seit Jahrzehnten. Am allermeisten betroffen von dieser Thematik sind jedoch Personen, die wie der Stuttgarter Kommissar, jeden Tag bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit als Polizist mit der Frage konfrontiert werden können: „Schießen, ja oder nein?“.

Dieser Beitrag solle einen kurzen Überblick über die rechtlichen Maßgaben und Voraussetzungen geben, die der deutsche Gesetzgeber unseren Polizisten vorgezeichnet hat und die diese in der ausschlaggebenden Situation zu beachten haben.

Aufgabe der Polizei ist es Gefahren für die Sicherheit und Ordnung abzuwehren und damit für die innere Sicherheit im Land zu sorgen. Dem Staat kommt in dieser Hinsicht eine Art Gewaltmonopol zu, bei welchem dem Bürger unter anderem auferlegt wird, sich rechtstreu zu verhalten. Dem Bürger selbst ist es daher grundsätzlich untersagt „privat“ Gewalt anzuwenden. Die Zeiten der Selbstjustiz gehören der Vergangenheit an, denn für den Schutz der Bürger ist allein der Staat verantwortlich. Die im Auftrag des Staates handelnde Polizei ist daher gehalten, insbesondere bei Gefahren für rechtlich geschützte Güter eines von privater Gewalt bedrohten Bürgers wie Leben, Leib oder Freiheit möglichst effektiv Hilfe zu leisten.

Aber auch dieser Aufgabe sind Grenzen gesetzt, vor allem dann, wenn Eingriffe in die Grundrechte eines Bürgers zu befürchten sind. Diese Grenzen werden durch Gesetze, allen voran unserem Grundgesetz, gezogen. An allererster Stelle steht hier immer die Frage nach Art. 1 Abs.1 GG unserer Verfassung- der Menschenwürde- dem obersten Wert in unserem grundgesetzlichen Wertesystem, welcher besagt, dass diese unantastbar ist.

Dabei stellt man sich unweigerlich die Frage, ob nicht gerade bei einer Geiselnahme mehrere Personen, nämlich Opfer und Täter beteiligt sind? Ist die Menschenwürde einer Person dann höher zu werten, als die einer anderen?

Nein, jeder Mensch, selbst extreme Gewaltverbrecher, deren Handeln für viele unverständlich und unentschuldbar ist, haben das Recht auf Wahrung ihrer Menschenwürde. Dieses Verständnis ist einer der essentiellen Bestandteile und Grundpfeiler unserer Verfassung.

Die Frage, die sich daher stellt, ist diejenige, wann die Menschenwürde tatsächlich betroffen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Menschenwürde dann betroffen, wenn der Mensch zum bloßen Objekt des Staates gemacht wird, d.h. wenn die ihm widerfahrene Behandlung Ausdruck der Verachtung jenes Wertes, der dem Menschen kraft seines Personenseins zukommt, wenn also „seine Subjektqualität prinzipiell in Frage gestellt wird“.

Auch wenn es auf den ersten Blick seltsam erscheint, greift die Tötung eines Menschen allein noch nicht in dessen Menschenwürde ein. Abgestellt wird auf die äußeren und inneren Umstände, die die Tötung begleiten. Bei einem finalen Rettungsschuss, indem ein Polizist das Leben des Täters „opfert“, um das der Geisel zu retten, ist ein Eingriff in die Menschenwürde des Täters so lange zu verneinen, wie der Todesschuss das letzte Mittel zur Abwehr eines nicht anders abwendbaren Angriffs auf Leib oder Leben eingesetzt wird.

Der Polizist muss daher in der konkreten Situation abwägen, ob nicht andere Mittel zur Verfügung stehen, die ebenso erfolgreich bei der Rettung des Opfers zur Verfügung stehen, die aber weniger einschneidende Folgen für das Leben eines Menschen, im konkreten desjenigen des Täters haben. In Betracht kommt z.B. das Bereitstellen eines Lösegeldes, das Anbieten von Politikern oder Polizisten als (Austausch-) Geisel. Liegt die Situation jedoch so, dass ein Leben nur durch die Beendigung eines anderen gerettet werden kann, hat der Polizist dem Leben des unschuldig Bedrohten den Vorrang einzuräumen vor demjenigen des Rechtsbrechers, denn dieser hatte durch Freilassung der Geisel eine Option in seinem Handeln-das Opfer hingegen ist auf den Schutz des Staates angewiesen. Ist durch den Schuss allerdings auch das Leben der Geisel selbst gefährdet, lässt sich der Tod des Geiselnehmers nicht mehr rechtfertigen und ist daher nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar.

Für solch einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, bedarf es allerdings einer gesetzlichen Regelung. In 13 der 16 Bundesländer in der Bundesrepublik hat die Einschränkung des Grundrechts auf Leben eine konkrete Ausgestaltung in den Polizeigesetzen gefunden, die das Konzept des finalen Rettungsschusses in allen Einzelheiten genau regelt.

Obwohl der finale Rettungsschuss auch vielfach auf Kritik stößt, findet er auch, gerade vor dem Hintergrund, dass er die einzige Möglichkeit darstellt, den am Einsatzort tätig werdenden Polizisten konkrete Handlungssicherheit zu geben, vielfach Zustimmung. (So unter anderem von Amnesty International wie auch der Katholischen Kirche).