27. Dezember 2014

Asylanspruch homosexuell verfolgter Menschen

Anspruch auf Asyl homosexuell verfolgter Menschen

(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.11.2013-C-199/12; C-200/12,C-201/12)

In ihrem Heimatland verfolgte homosexuelle Menschen haben grundsätzlich Anspruch auf Asyl in der Europäischen Union. In seiner Entscheidung hat der EuGH dargelegt, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, welches so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.

Für den Antrag auf Asyl wird unter anderem eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention gefordert. Hiernach kann ein Drittstaatsangehöriger, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellen. Aufgrund des Umstandes, dass in manchen Nationen, darunter unter anderem Sierra Leone, Uganda und Senegal, strafrechtliche Bestimmungen existieren, die spezifisch Homosexuelle betreffen, ist die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Verfolgungshandlung muss dabei jedoch aufgrund ihrer Art und Weise oder ihrer Wiederholung so massiv sein, dass von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte ausgegangen werden kann.

Der EuGH führte aus, dass nicht jede Verletzung der Grundrechte eines Homosexuellen die erforderliche Schwere besitzt, dass sie den Flüchtlingsstatus begründen kann. Das bloße Bestehen von Rechts­vorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen bestraft werden, ist für sich alleine noch nicht als schwerwiegende Beeinträchtigung anzusehen, dass sie als Verfolgungshandlung in obigem Sinne angesehen werden könnte. Die Sanktion mit einer Freiheitsstrafe aufgrund einer homosexuellen Handlung kann jedoch die erforderliche Schwere aufweisen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Freiheitsstrafe auch tatsächlich verhängt wird. Aufgrund dessen sind die nationalen Behörden angehalten, die tatsächliche Umsetzung der vorgesehenen Freiheitsstrafe für Homosexuelle in den jeweiligen Herkunftsländern zu überprüfen. Im Zuge der Entscheidung stellte der EuGH eindeutig hervor, dass von einem Asylbewerberheim nicht erwartet werden kann, dass er in seinem Heimatland seine Homosexualität geheim hält oder sich beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung in irgendeiner Weise zurückhalten muss, um einer Verfolgung zu entgehen.