31. März 2015

Ausgang bei Sicherungsverwahrung

Begleitausgänge bei Sicherungsverwahrten

(OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2014- 1 Vollz (Ws) 367/14)

Die häufig wichtigste Frage für Sicherungsverwahrte, die häufig nicht wissen, wann sie wieder in Freiheit leben werden, ist, wann und wie sie den Kontakt zu ihrer Familie halten und pflegen können.

Im vorliegenden Fall wurde einem Sicherungsverwahrten Begleitausgänge mit seiner Familie versagt, weil vollzugsöffnende Maßnahmen aus psychologischer Sicht nicht befürwortet werden können.

Gegen die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, welche auch von der Straf­vollstreckungskammer gehalten wurde, legte der Sicherungsverwahrte Rechtsbeschwerde ein. Mit Erfolg.

Das OLG Hamm hat hierzu ausgeführt, dass die Entscheidung über Begleitausgänge bei Sicherungsverwahrten, anders als bei Strafgefangenen keine Ermessensentscheidung sei.

Von Gesetzes wegen sind Sicherungsverwahrten vollzugsöffnende Maßnahmen zu gewähren, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstünden. Insbesondere fällt dabei nicht ins Gewicht, ob die vollzugsöffnenden Maßnahmen dem Vollzugsziel auch dienen.

Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Flucht-oder eine Missbrauchsgefahr oder eine tatsächliche Gefahr des Vollzugszieles besteht, können vollzugsöffnende Maßnahmen verweigert werden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass Lockerungen nicht bloß aufgrund pauschaler Wertungen verweigert werden dürften. Das Verfassungsgericht hat den Gerichten und den Behörden in diesem Sinne aufgegeben, dass die Folgen des Freiheitsentzuges zu minimieren seien. Durch die Lockerungen soll eine verbesserte Tatsachengrundlage für eine etwaige Entlassungsprognose erlangt werden können.