30. Oktober 2014

Autofahrt nach Cannabiskonsum

Wer denkt, dass er nach einer „durchqualmten“ Nacht unbedenklich Auto fahren könnte, liegt falsch.

Sowohl das OLG Karlsruhe als auch das Hanseatische OLG Bremen hatten sich mit der Frage des fahrlässigen Führens eines KFZ nach vorausgegangenem Cannabis-Konsum auseinanderzusetzen.

Gemäß 24 a StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt.

Bei Cannabiskonsum liegt der Grenzwert bei THC 1ng/ml.

Selbst wenn man sich als KFZ-Fahrer auf den Standpunkt stellt, dass der Konsum ja schon ein „Weilchen“ her ist, muss man beachten, dass die vorliegende Ordnungswidrigkeit auch fahrlässig begangen werden kann.

Fahrlässiges Handeln setzt voraus, dass der Täter diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist und daher nicht erkennt oder nicht voraussieht, dass er durch sein Handeln möglicherweise eine Tat verwirklicht. Ebenso handelt fahrlässig, wenn jemand diese Möglichkeit zwar erkennt, aber ernsthaft darauf vertraut, dass schon alles gut gehen wird.

Bei Cannabiskonsumenten wird in diesem Zusammenhang nicht auf den Konsum an sich abgestellt, sondern auf dessen Wirkung. Folglich darauf, ob der Betroffene die Möglichkeit des Fortbestendens der berauschenden Wirkung des Cannabis erkannt hat oder habe erkennen müssen oder können.

Fahrlässig handelt demnach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und dennoch ein Fahrzeug führt, ohne sich bewusst zu machen, dass das Rauschmittel noch nicht vollständig abgebaut ist und daher noch wirkt.

Sobald der Grenzwert von 1 ng/ml THC überschritten ist, besteht für den Tatrichter grundsätzlich kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Betroffene die ihm obliegende Sorgfaltspflicht zumindest verletzt hat.

Einer besonderen Darlegung und Nachforschung seitens des Gerichts bedarf es allerdings dann, wenn der Grenzwert nur gering überschritten ist und der Cannabiskonsum bereits seit mehr als einem Tag seit Fahrantritt zurückliegt.

In diesem Fällen hat der Tatrichter die Umstände des Falles näher zu beleuchten.

Er wird hierbei insbesondere Anhaltspunkte für Konsumverhalten, persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Betroffenen, inwieweit er die Situation (Überschreitung des Grenzwertes) richtig einschätzen konnte und in der Lage war sein Fehlverhalten zu vermeiden.

Hierbei gilt der Grundsatz, dass ein Konsument alles ihm Mögliche tun muss, damit er keine Autofahrt unternimmt, die aufgrund des Drogenkonsums eine potentielle Gefahr darstellt.

Erst wenn er sicherstellen kann, dass der Grenzwert nicht überschritten ist, darf wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

Auch wenn dies bedeutet, dass man sich zuvor bei einem Arzt oder Apotheker über die Wirkungsdauer informiert. Da der Wirkstoffgehalt sehr stark variieren kann und vor allem auch von persönlichen Faktoren des Konsumenten abhängen können, sollte jedoch, um sicher zu gehen, erst nach einer ausreichenden- ggf. mehrtägige- Wartezeit wieder am Verkehrt teilgenommen werden.

 

 

 

(ausführlich: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.05.2013- 1 (3) Ss Bs 131/13-AK 35/13 sowie HansOLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014- 1 Ss Bs 51/13)