08. März 2015

Befangenheit einer Richterin

Ehe zwischen Richterin und Staatsanwalt als Befangenheitsgrund

(Amtsgericht Kehl, Beschluss vom 15.04.2014- 5 Owi 304 Js 2546/14)

Das Amtsgericht Kehl hat in vorliegender Entscheidung dargelegt, dass das Verheiratetsein zwischen einer Richterin und einem anderen Verfahrensbeteiligten, hier dem Staatsanwalt, grundsätzlich ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit darstellt.

Aus Sicht eines unvoreingenommenen Angeklagten kann die Besorgnis bestehen, dass die Richterin den Ausführungen des mit ihr verheirateten Staatsanwalt eine besondere Bedeutung beimisst, ihnen einen höheren Richtigkeitsgrad zuerkennt oder, wenn auch nur unterbewusst, aus Rücksicht vor dem Ehepartner seinem Entscheidungsvorschlag zustimmt.

Aufgrund des ehelichen gegenseitigen Vertrauens und der Wertschätzung innerhalb der Ehe bestehen daher grundsätzliche Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin.