29. März 2015

Befangenheit wegen Osterhasen?

Keine Osterhasen für die Staats­anwaltschaft

(Landegericht Koblenz, Beschluss vom 19.02-2009 Js 29.75/10-12 Kls

Zwar handelt es sich vorliegend um eine ältere Entscheidung und der Dreh-und Angelpunkt waren auch keine Osterhasen, sondern Schokoladennikoläuse.

Da Ostern jedoch vor der Türe steht und die Süßigkeiten auch am Frühjahrsfest gerne verschenkt werden, könnte die Entscheidung trotz allem von Interesse sein.

Im vorliegenden Fall verschenkte ein Schöffe am Nikolaustag zwei Schokoladenmänner. Beschenkt wurden außer der Staats­anwaltschaft allerdings keine weiteren Prozessbeteiligten.

Aufgrund dieser bestimmt wohlgemeinten Geste wurde ein Befangenheitsantrag durch einen der Angeklagten gestellt.

Hierzu führte das Landgericht Koblenz aus, dass die Besorgnis der Befangenheit wegen Misstrauens in die Unparteilichkeit eines Schöffen nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des gesamten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Schöffe ihm gegenüber eine innere Haltung annimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusst.

Irrelevant ist dabei, ob dies tatsächlich der Fall ist oder nicht.

Es genügt, dass das Handeln dazu geeignet ist, ein Misstrauen gegen den Schöffen zu begründen und dies ist bei einseitiger Geschenkeverteilung der Fall.

Folglich sollten Schöffen in Zukunft entweder für alle Prozessbeteiligten Hasen mitbringen oder diese einfach bei sich zu Hause im Garten verstecken. Denn eine „ungerechte“ Verteilung der Schokolade durch den Osterhasen bringt- wie man hier sieht- nicht nur kleine Kinder in Unmut.

Wann der Fachanwalt für Strafrecht für seinen Mandanten einen Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit stellt, sollte genau geprüft und mit großer Empathie und taktischem Verständnis entschieden werden. Nur im äußersten Fall ist grundsätzlich von diesem starkem Hebel Gebrauch zu machen.