27. November 2014

Belehrungspflicht des Gerichts bei richterlicher Vernehmung

Qualifizierte Belehrung bei richterlicher Vernehmung zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

(BGH Beschluss vom 04.06.2014- 2 StR 656/13)

Nach der bisherigen Rechtsprechung besteht für Aussagen, die eine zeugnisverweigerungsberechtigte Person im Rahmen einer Vernehmung vor der Hauptverhandlung gemacht hat, dann ein Verwertungsverbot, wenn diese erst im Rahmen der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Berichtet z.B. die Ehefrau im Rahmen einer Vernehmung unter Verzicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht im Vorfeld, dass sie gesehen hat, wie ihr Mann eine Frau tötete, will sie später aber doch nicht, dass die Angaben verwertet werde, kann sie sich auch noch in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Ihre alte Aussage darf so dann nicht verlesen und auch sonst nicht verwertet werden. Eine Ausnahme hierzu besteht für Angaben, die sie vor einem Richter gemacht hat. Diese sind und bleiben verwertbar, so dass der Richter in der Hauptverhandlung als Zeuge vom Hören-Sagen darüber vernommen werden kann, was die Ehefrau damals im Rahmen ihrer Vernehmung alles berichtete. Grund hierfür ist, dass dem Richter grundsätzlich ein höheres Vertrauen entgegen gebracht wird. Voraussetzung ist lediglich, dass der Zeuge im Rahmen der damaligen Vernehmung über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde.

Mit seinem Vorlagebeschluss will der 2. Senat nunmehr eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung bewirken und die normale Belehrungspflicht um eine „qualifizierte Belehrung erweitern“ und fragt daher bei den übrigen Senaten an, ob sie sich ihm anschließen oder bei ihrer alten Ansicht bleiben wollen.

Unter einer qualifizierten Belehrung versteht der Senat, dass der Zeuge vom Richter nicht nur hinsichtlich seines Zeugnisverweigerungsrechtes belehrt werden müsse, sondern auch über die Folgen seines Verzichtes bei der ersten Vernehmung vor dem Richter. Der Zeuge muss folglich darüber aufgeklärt werden, dass im Falle eines Verzichtes auf das Zeugnisverweigerungsrecht bei einer richterlichen Vernehmung dieser trotz späteren Geltendmachung in der Hauptverhandlung als Zeuge vom Hören Sagen vernommen werden kann, das Gesagte folglich verwertbar bleibt.

Dem Ansinnen des 2. Senats ist nur zuzusprechen, denn nur so kann das Gleichgewicht zwischen staatlichem Verfolgungsinteresse und dem Interesse, den Zeugen vor innerfamiliären Konflikten zu schützen, nachgekommen werden. Denn nur wer die komplette Bandbreite über sein Handeln und dessen Konsequenzen kennt, kann sich wirklich frei entscheiden. Es bleibt daher sehr spannend, wie sich die anderen Senate entscheiden werden.