06. Dezember 2014

Benutzung fremden Behindertenausweis

Benutzung eines behinderten Parkausweises eines Dritten

– strafbare Identitätstäuschung ?

Das OLG Stuttgart stellte in seinem Beschluss klar, dass sich derjenige, der einen Behindertenausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, durch dessen bloße unberechtigte Auslage im Fahrzeug nutzt, nicht wegen Missbrauchs von Ausweispapieren strafbar macht.

Hintergrund war eine dahingehende Verurteilung einer Angeklagten, welche bei ihrem Wochenendshoppingtrip den Parkausweis ihres behinderten Sohnes nutzte und sich auf eine extra für Behinderte ausgewiesene Parkfläche stellte. Das Gericht war der Auffassung, dass der Angeklagten sehr wohl bewusst gewesen sei, dass sie zur Nutzung des Ausweises nicht berechtigt gewesen war, da der eigentliche Ausweisinhaber ihr Sohn war. Gegen das Urteil legte die Angeklagte Rechtsmittel ein. Im Zuge dessen hat das OLG Stuttgart den Tatbestand als nicht erfüllt angesehen. Zwar ist der Parkausweis für Schwerbehinderte Personen grundsätzlich ein Ausweispapier im Sinne der Norm (dies sind solche Papiere, die den Nachweis der Identität und der persönlichen Verhältnisse einer Person bringen und von einer öffentlichen Stelle ausgestellt sind). Zur Erfüllung des Tatbestandes wird jedoch weiter eine Täuschung im Rechtsverkehr verlangt. Indem jemand den Parkausweis lediglich auf dem Armaturenbrett des Fahrzeuges auslegt, wird das Ausweispapier jedoch nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet, so das OLG. Denn der Senat ist mit der herrschenden Meinung der Auffassung, dass die beabsichtigte Täuschung die Identität betreffen muss, welches bei der Auslage eines für eine andere Person ausgestellten Parkausweises für Behinderte gerade nicht der Fall ist. Eine Täuschung im Rechtsverkehr liege nur dann vor, wenn der für eine andere Person ausgestellte Ausweis dazu benutzt wird, den Irrtum zu erwecken, der Benutzer des Ausweises sei auch der Inhaber des Ausweises. Dies war vorliegen jedoch nicht der Fall.

Grundsätzlich dient der Parkausweis der Erleichterung sowohl für den Behinderten selbst als auch für dessen Fahrer, wobei die Fahrt auch tatsächlich der Beförderung Behinderter dienen muss. Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte nur über den Umstand getäuscht, dass die Fahrt diesem Zwecke auch dient, über die Identität des Inhabers des Ausweises täuschte sie den Rechtsverkehr hingegen nicht.

Das Urteil wurde daraufhin vom Oberlandesgericht aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Ob sich die Angeklagte darüber tatsächlich freuen kann, soll hier nicht entschieden werden, denn im Raum steht immer noch eine Ordnungswidrigkeit, welche letztendlich noch sehr viel kostspieliger sein kann.