25. April 2015

Berechtigung zum Vorsteuerabzug Umsatzsteuer

Die Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und zur Hinterziehung von Umsatzsteuer beschäftigte nach einem Urteil des Landgericht Mannheim den BGH. Der Bundesgerichtshof sah die Frage der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug anders als das Landgericht Mannheim. Dabei kommt es für die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung an, in welcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird, sondern auf den Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung bzw. der Leistungen. Die einmal vorgelegene Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nicht rückwirkend, weil der Unternehmer später Kenntnis über Umstände erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegenstehen, wenn er diese Kenntnisse bereits im Zeipunkt der Leistung gehabt hätte. Das bedeutet im konkreten Fall, dass sich der Vorsatz nicht erst bei der Abgabe der Steueranmeldung abgezeichnet haben muss, sondern bereits mit der Leistungserbringung bzw. mit der Lieferung vorgelegen haben muss. Wenn also erst später Fehler in den Rechnungen auftauchen, stellt dies kein Indiz dafür dar, dass der Steuerschuldner bereits bei der Durchführung der Leistung oder der Lieferung den Vorsatz hatte, eine Umsatzsteuerhinterziehung zu begehen.

Diese wichtigen Voraussetzungen des Zeitpunktes des Vorsatzes bei Umsatzsteuerkarussellen sind zu beachten, wenn der Fachanwalt für Strafrecht bei der Steuer­hinterziehung im Umsatzsteuerrecht verteidigt. Der Fachanwalt für Strafrecht ist dabei stets dazu angehalten, die subjektive Seite der tat in besonderem Umfang zu prüfen. Zwar genügt der Eventualvorsatz, er muss aber eben im Zeitpunkt der Leistung und Lieferung vorliegen.