23. August 2013

Betrug Schaden und Höhe des Schadens

Bei Betrug Schaden und Höhe des Schadens ist man schnell bei der Strafzumessungsverteidigung. Diese kommt eben bei Betrug und Untreue, Eingehungsbetrug und Erfüllungsbetrug besonders häufgig vor: Es ist nicht immer ganz einfach, den entsprechenden Schaden zu berechnen. In dem Fall des Eingehungsbetrugs muss der Schaden genau beziffert und bezeichnet werden. Die Schadenshöhe ist nicht immer einfach zu bestimmen. DAs Tatgericht muss also den Schaden beim Betrug anders als bei der Untreue genau bestimmen. Beim Eingehungsbetrug und beim Erfüllungsbetrugf werden dabei unterschiedliche Vorgehensweisen angewandt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2011 (NStZ 2012, NSTZ Jahr 2012 Seite 496, NSTZ Jahr 2012 504 f.) ausgeführt, dass der Vermögensschaden - abgesehen von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen -der Höhe nach zu beziffern und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen ist. Dabei können normative Gesichtspunkte bei der Bewertung von Schäden eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen.Es besteht also ein Unterschied in der Bestimmung der Schadenshöhe beim Betrug und bei der Untreue. Denn ein betrugsbedingter Schaden liegt vor, wenn täuschungsbedingt die getäuschte Vertragspartei einen geringerwertigen Anspruch erhält, als sie nach den vertraglich vorausgesetzten Synallagma hätte beanspruchen können. Dies wird sich freilich regelmäßig durch einen Vergleich der vertraglich vorausgesetzten mit der täuschungsbedingt erlangten Leistung feststellen lassen. Der sich daraus ergebende Minderwert ist - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - zu beziffern. Nicht selten werden die Strafverfahren bei Betrug, Steuer­hinterziehung und Subventionsbetrug nach § 153a StPO gegen Auflage eingestellt.