30. Oktober 2014

Bewährung und Verständigungsgespräch mit dem Gericht

Erforderliche Angaben zur Bewährung im Dealgespräch:

Nach der Entscheidung des BGH vom 11.09.2014 unter dem Aktenzeichen BGH 4 StR 148/14 gilt:

Die Verhängung einer Bewährungsauflage gemäß § 56 b Abs. 1 Satz 1 StGB verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und unterliegt im Beschwerdeverfahren der Aufhebung, wenn der Angeklagte vor Vereinbarung einer Verständigung gemäß § 257 c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, nicht auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen worden ist.

Es handelt sich um einen weiteren Fall der sich um die Verständigungsgespräche des Gerichts mit dem Rechts­anwalt, Strafverteidiger, Staats­anwaltschaft und Angeklagten befasst. Insbesondere sind die Hinweispflichten des Gerichts von großer Bedeutung für die Revision. Das Urteil muss dann wieder auf dem Fehlen des Hinweises des Gerichts beruhen, was jedenfalls immer schwierig zu begründen und zu beweisen ist.