06. Februar 2014

Beweisantrag - Voraussetzungen

Der Beweisantrag Voraussetzungen des Beweisantrags. In der Sache selbst kann das Gericht den Beweisantrag des Straf­verteidigers aus verschiedenen Gründen zurückweisen: Es kann beantragt werden, eine Urkunde zu verlesen, eine Inaugenschein­nahme durchzuführen, einen Zeugen zu vernehmen, einen Sachverständigen zu vernehmen. Der Beweisantrag ist das Mittel der Straf­verteidigung, um dem Gericht die Aufklärung eines Sachverhalts zu erleichtern. Mit dem Stellen des Beweisantrags sind aber einige wichtige Voraussetzungen zu beachten. Der Beweisantrag sollte immer schriftlich gestellt werden und zur Akte gereicht werden. Er wird als Anlage zum Protokoll genommen. Mitunter scheitert der Beweisantrag bereits an den rudimentären Zulässigkeitsvoraussetzungen. So bedarf es einer Beweisbehauptung, einer Beweistatsache und eines zulässigen Beweismittels. Das heißt: Das Beweismittel muss auch erreichbar sein. Sollten diese Voraussetzungen für den Beweisantrag nicht erfüllt sein, so ist er schon unzulässig. Wenn er zulässig ist, darf der Beweisantrag auf Zeugenvernehmung oder Urkundenverlesung nur nach § 244 Abs.3 StPO abgelehnt werden. Beim Augenschein gilt die Vorschrift des § 244 Abs.4 StPO. Eine Beweisantizipation ist unzulässig.