22. Februar 2015

BTM Handeltreiben als Bande

Eins zwei drei-trotzdem nicht bei der Bande dabei

(BGH Beschluss vom 05.11.2014- 2 StR 186/14)

Über die Frage, wann man Mitglied einer Bande ist, herrschte lange Zeit Uneinigkeit.

Ganz früher genügten zwei Täter mit der Vereinbarung der gemeinsamen Begehung zweier Taten.

Von dieser „Zwei-mal-Zwei-Formel“ wich der Große Senat des BGH allerdings ab und verlangte zwar einerseits den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen, für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, wenn auch im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen, wobei nicht erforderlich war, dass auch überhaupt zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich die Tat zusammen begehen. Ausreichend war ein Zusammenwirken in irgendeiner Weise, wobei die Kerntätigkeit der Deliktserfüllung auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden konnte. In einer weiteren Ergänzung dieser Rechtsprechung führte der BGH aus, dass auch derjenige, der eine Gehilfentätigkeit ausführt, Bandenmitglied sein kann, sofern dies der Bandenabrede entspricht.

In seiner neusten Entscheidung hinsichtlich des Bandenbegriffs stellte der BGH klar, dass nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat bereits Bandenmitglied sei.

Das zu erkennende Gericht müsse bei seiner Beurteilung sowohl die Bandenmitgliedschaft als auch die Beteiligung an einer Bandentat unabhängig voneinander beurteilen.

Der Senat verlangt daher trotz vorheriger Absprache des Angeklagten mit Mitgliedern der unstreitig bestehenden Bande sowie dreifacher Beteiligung eine noch konkretere Prüfung der eigentlichen Bandenmitgliedschaft, denn weder eine Vereinbarung noch einzelne Unterstützungsleistungen müssen unbedingt für das Vorliegen einer erforderlichen auf Dauer angelegten Verbindung mehrerer Täter zur künftig gemeinsamen Tatbegehung sprechen . Insbesondere können kurzfristige Anweisungen untergeordneter Unterstützungsleistungen und die zeitliche Distanz zwischen Abrede und Begehung der Tat(wie dies im vorliegenden Fall war), gegen die Annahme einer Bandenmitgliedschaft sprechen.

Gerade im Hinblick auf den erhöhten Strafrahmen bei Annahme einer Bandenmitgliedschaft sind die erhöhten Anforderungen an deren Annahme begrüßenswert.

In selbiger Entscheidung wies der BGH auch daraufhin, dass eine Tätigkeit in Form der Entgegennahme und Weiterleitung von Erlösen aus Rauschgiftgeschäften nicht ohne weiteres zum Handeltreiben mit Betäubungs­mitteln gehöre.