29. März 2015

Datenspeicherung durch Polizei

Speicherung personenbezogener Daten bei polizeilichen Ermittlungs­verfahren

(VG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2014- 4 K 2270/12)

Jeder Mensch gegen den schon einmal ein Strafverfahren gelaufen ist, fragt sich was mit seinen personenbezogenen Daten, die die Ermittlungsbehörden im Zuge des Verfahrens gesammelt haben, im Anschluss an das Verfahren geschieht. Grundsätzlich besteht unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf Löschung der Daten.

Die Frage, über die das Verwaltungsgericht in vorliegender Angelegenheit zu entscheiden hatte, war, wann personenbezogene Daten weiterhin aufbewahrt und gespeichert werden dürfen und wann diese wieder gelöscht werden müssen.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG (BaWÜ) kann der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten, die im Rahmen von Ermittlungs­verfahren bekannt geworden sind, speichern, ändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Für Daten, die nach § 100 a StPO (Telekommunikationsüberwachung) oder § 100 c (Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen) erhoben wurden, gelten jedoch höhere Anforderungen. Hier dürfen die Daten nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, erforderlich ist.

Wenn diese Voraussetzungen für die Speicherung entfallen sind, sind die Daten zu löschen.

Zur vorbeugenden Bekämpfung ist die Speicherung, Nutzung, und Veränderung personenbezogener Daten bis zur Dauer von zwei Jahren erforderlich, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat.

Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne scheidet allerdings dann aus, wenn die betroffene Person rechtskräftig freigesprochen wurde, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt wurde oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Bis zum Ablauf dieser Frist geht der Gesetzgeber von der Erforderlichkeit der gespeicherten Daten aus.

Trotz dessen reicht ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht für eine Speicherung der Daten aus, denn anders als eine strafrechtliche Verurteilung beinhaltet eine Speicherung personenbezogener Daten, die in einem strafrechtlichen Ermittlungs­verfahren gewonnen wurden, keine Aussage dahingehend, dass die betroffene Person dieser Straftat schuldig ist. Dies ist auch der Grund, weshalb die Unschuldsvermutung einer Datenspeicherung bei einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff StPO oder bei einem Freispruch, der aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, nicht entgegen.

Der Anfangsverdacht in diesen Fällen, genauso wie im Falle einer Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO entfällt nur dann, wenn aus dem Einstellungsbeschluss ersichtlich ist, dass keine eindeutigen Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht vorliegen. Ansonsten besteht immer noch ein Restverdacht. Bei einer Einstellung nach §§ 153 und § 153 a StPO ergibt sich dieser beispielsweise bereits dadurch, dass der hinreichende Tatverdacht bereits eine Einstellungsvoraussetzung ist.

Ob ein solcher Restverdacht besteht ist folglich immer anhand der Ermittlungsakten sowie anhand des Einstellungsbeschlusses bzw. (freisprechenden) Urteils festzustellen.

Eine Speicherung über diese zwei Jahre hinaus ist von Gesetzes wegen nur dann zulässig, wenn zusätzlich zum Tatverdacht tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird, wobei sich tatsächliche Anhaltspunkte insbesondere aus Art , Ausführung und Schwere der Tat ergeben können.

Lagen zum Zeitpunkt der Speicherung solche Anhaltspunkte noch nicht vor, ist eine Speicherung über zwei Jahre hinaus nur möglich, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person während dieser zwei Jahre eine weitere Straftat begangen hat.

Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung bzw. Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich folglich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs-und Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen-den Betroffenen überführend oder entlastend-fördern könnten.

Bei den Einzelumständen sind insbesondere auch Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum zu berücksichtigen, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist.

Sind personenbezogene Daten zu mehreren Vorkommnissen gespeichert, sind diese jeweils getrennt voneinander zu beurteilen. Zu beachten ist allerdings, dass wenn innerhalb der laufenden Frist ein weiteres Vorkommnis hinzukommt, welches eine erneute Datenspeicherung rechtfertigt, für alle Speicherungen gemeinsam die Frist gilt, die als letztes endet.

Mit anderen Worten bedeutet dies, dass eine „Komplettlöschung“ erst dann erfolgt, wenn für alle Vorgänge die Voraussetzungen einer Löschung vorliegen.