31. Januar 2015

Deal Belehrungspflicht des Gerichts

Zeitpunkt der Belehrungspflicht beim Deal

Ein unserer Verfassung zu entnehmendes und einem fairen Verfahren immanentes Prinzip ist der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Hiernach muss der Beschuldigte frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt. Eine Person, der von Seiten des Staates ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht wird, muss frei darüber befinden können, ob sie am Strafverfahren mitwirkt oder nicht.

Daher muss der Betroffene auch grundsätzlich über alle relevanten Informationen verfügen, um überhaupt in der Lage zu sein, die Bandbreite seiner Entscheidung zu erfassen und die darauffolgenden Konsequenzen einschätzen zu können.

Bei einem Verständigungsgespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten (sog. Deal) kann ein Angeklagter durch sein Verhalten spezifischen Einfluss auf das Ergebnis des Prozesses nehmen. Mit einem im Zuge des Deals abgegebenen Geständnis kann der Angeklagte grundsätzlich eine bindende Zusage einer Strafobergrenze und damit Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens erreichen.

Hierbei muss der Angeklagte jedoch wissen, dass diese Bindung nicht in Stein gemeißelt ist, sondern unter bestimmten Umständen auch wieder entfallen kann. Nur so kann er das Pro und das Contra einer Mitwirkung an der Verständigung vollumfassend bewerten.

Dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und der Einhaltung eines fairen Verfahrens genügt es daher nicht, wenn der Angeklagte erst vor seinem Geständnis belehrt wird. Die Belehrung muss bereits vor der Zustimmung zu der Verständigung erfolgen.

Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Strafverteidiger das Verständigungsgespräch erst in Gang gebracht hat und das Geständnis nach einer Bedenkzeit gemeinsam mit dem Verteidiger vorbereitet wurde.