21. Juli 2016

Der Angeklagte lügt

Der Angeklagte lügt.

Auf diese Art und Weise lässt sich immer wieder der ein oder andere Zeuge insbesondere aber auch Polizeizeugen gegenüber dem Rechts­anwalt Manfred Zipper aus. Das darf aber keine Rolle auf die Beweiswürdigung des Gerichts spielen.

Die Lüge des Angeklagten:

Das Ergebnis der Beweiswürdigung im Falle der Lüge des Angeklagten darf nicht ein Schuldindiz darstellen. Denn die bloße Widerlegung von Angaben des Angeklagten stellt eben kein Schuldindiz dafür dar, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, weil auch ein Unschuldiger Angeklagter Zuflucht zur Lüge nehmen darf. Im Falle einer Aussage-gegen-Aussage-Situation, wenn also die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das erkennende Gericht folgt, muss das Urteil in seinen Gründen eindeutig zum Ausdruck kommen lassen, dass der Richter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen bei der Entscheidungs­findung miteinbezogen hat.

Selbst wenn die Angaben des Angeklagten in der Aussage–gegen–Aussage-Situation in den „maßgeblichen Punkten“ widerlegt werden, gilt selbst­verständlich, dass die bloße Widerlegung von Angaben des Angeklagten grundsätzlich kein Schuldindiz darstellt, weil eben auch ein Unschuldiger lügen darf. Dies ergibt sich bereits aus der BGH-Entscheidung vom 21.01.1998. Der Angeklagte darf auch im Falle seiner Unschuld die Unwahrheit sagen. Das Gericht darf nicht davon ausgehen, dass eine erlogene Entlastungsbehauptung des unschuldigen Angeklagten ein zusätzliches Belastungsanzeichen dafür darstellt, dass der Angeklagte die Tat tatsächlich begangen hat.

Der Angeklagte darf lügen

Denn die Widerlegung bewusst wahrheitswidrigen Entlastungsvorbringens liefert eben in der Regel kein zuverlässiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten. Wenn die Lüge des Angeklagten ein Belastungsindiz darstellen soll, muss der Richter mit rechtsfehlerfreier Begründung darlegen, aus welchem Grund im zu entscheidenden Fall eine andere Erklärung gerade nicht in Betracht kommt.