30. April 2015

Diebstahl in besonders schwerem Fall

Diebstahl in besonders schwerem Fall hat der BGH den Diebstahl eines Frachtcontainers bezeichnet

(BGH 3 StR 484/14 –Beschluss vom 17.Dezember 2014)

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Die Angeklagten hatten sich zum Ziel gemacht, gemeinsam und wiederholt Waren aus Frachtcontainern zu entwenden. Mit den Erlösen wollten sie sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen.

Hierbei hängten die Angeklagten einen mit einem Container beladenen Aufleger an eine Zugmaschine und fuhren damit an einen sicheren Ort, an dem sie den Container aufbrechen, die darin enthaltene Ware entnehmen und später verwerten konnten.

Die erstinstanzliche Verurteilung hielt dahingehend stand, dass das Landgericht die Angeklagten wegen § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilten, da es für die rechtliche Beurteilung nicht darauf ankommt, wie von der Revision vorgetragen, dass ein Container nicht zum Aufenthalt von Menschen dient und deshalb kein umschlossener Raum sei. Der Senat des BGH führte hierzu aus, dass es nur darauf ankommt, ob das räumliche Gebilde jedenfalls auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, welches bei Frachtcontainern jedenfalls der Fall ist.

Im Weiteren ging der BGH auf das Vorliegen der für einen Diebstahl erforderlichen Zueignungsabsicht ein, welche diesen von einer bloßen Gebrauchsanmaßung unterscheidet. Die Gebrauchsanmaßung unterscheidet sich vom Diebstahl durch den Willen des Täters zur Rückführung der entwendeten Sache in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers.

Bei Fahrzeugen muss, so der BGH, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, dass er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann.

Dem Umstand, dass die Angeklagten den Aufleger in einer anderen Stadt mit einem falschen Kennzeichen abstellten, wo er dem Zugriff Dritter preisgegeben war, lässt sich entnehmen, dass die Angeklagten ohne den erforderlichen Rückführungswillen und jedenfalls mit-insoweit ausreichendem-bedingten Enteignungsvorsatz handelten.

Bei dem Diebstahl des Auflegers hielt allerdings die Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Diebstahl der rechtlichen Überprüfung des BGH nicht stand.

Gewerbsmäßig stiehlt, wer sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will. Eine Einnahmequelle kann sich zwar auch verschaffen, wer wiederholt in strafrechtlich relevanter Weise erlangte Güter für sich verwendet, um sich die Kosten für deren Erwerb zu ersparen. Dies sah der BGH allerdings vorliegend nicht für gegeben an. Die Entwendung des Auflegers diente nicht der Erschließung (weitere) Einnahmequellen, sondern allein der besseren Verwertung der bereits aus einem vorangegangenen Diebstahl erzielten Tatbeute. Dies genügt für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit indes nicht.