03. Februar 2014

Diebstahl oder Hehlerei?

Ist die Wahlfeststellung – „Diebstahl oder Hehlerei“ verfassungswidrig?

Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs soll derzeit überprüft werden, ob die Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei überhaupt der Verfassung entspricht. Der BGH führt hierzu aus: Es handelt sich dabei um eine Wahlfeststellung zwischen Hehlerei und Diebstahl. Auf die Revision eines Angeklagten, der vom Landgericht Meiningen "wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei" in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, die Verhandlung unterbrochen und bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie sich seiner Rechtsansicht anschließen, wonach die so genannte "ungleichartige Wahlfeststellung" gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafgesetzen (Art. 103 Absatz 2 Grundgesetz) verstößt. Denn nach der Ansicht des 2. Senats am BGH steht eine "wahlweise Verurteilung" in einem Spannungsverhältnis zu der Verfassungsgarantie des Art. 103 Absatz 2 Grundgesetz, wonach der Schuldspruch wegen einer Straftat auf den Verstoß gegen ein "bestimmtes" Gesetz gestützt sein muss. Eine "Analogie" zu Lasten des Beschuldigten, also eine Verurteilung wegen eines nur "ähnlichen" Verstoßes, ist unzulässig. Beschluss des BGH vom 28.01.2014, Az.: 2 StR 495/12 nach alledem bleibt es dabei: Der Hehler ist schlimmer als der Stehler. Es sollte aufgrund der erheblichen zivilrechtlichen Folgen immer ein Fachanwalt für Strafrecht beauftragt werden, wenn es um die Hehlerei geht. Der Fachanwalt leitet den Mandanten im Fall von Hehlerei und Diebstahl sicher durch den Dschungel der Paragrafen.