27. Februar 2015

Drogendealer darf Geld nicht behalten

Drogendealer darf erhaltenes Geld nicht behalten

(Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.02.2015- 27 U 112/14)

Es scheint zwar auf der Hand zu liegen, trotzdem hatte das Kammergericht darüber zu entscheiden, ob ein Drogendealer, der Drogen an einen Scheinkäufer des Kriminalamtes verkaufte, den erhaltenen Kaufpreis an das Land zurückzahlen muss.

Die Antwort lautet ja.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde.

Der Dealer hatte einem Scheinkäufer der Polizei für 50.000 Euro ca. 45 kg Cannabisharz verkauft und ist dafür strafrechtlich belangt worden.

Das Land hat nach der Verurteilung Klage gegen den Dealer erhoben auf Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises. Die vom Kriminalamt mit dem Scheinkauf beabsichtigte Aufdeckung weiterer Straftaten, vor allem weiteren Kenntnissen über die Hintermänner, war erfolglos geblieben. Auch war das Geld, das dem verurteilten Dealer übergeben wurde, nicht mehr auffindbar.

Die Klage wurde in erster Instanz zunächst abgewiesen. In zweiter Instanz jedoch wurde der Dealer zur Rückzahlung von 49.300 Euro (dem vom Land geforderten Betrag) verurteilt. Der Anspruch ergab sich aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 817 S. 1 BGB. Hierzu führte das Gericht aus, dass das Vertrauen des Beklagten, dass sein Käufer kein Scheinkäufer sei, sondern Rauschgifthändler, nicht schutzwürdig gewesen sei. Hierbei könne auch nicht in Ansatz gebracht werden, dass er lediglich als Bote für die Hintermänner gehandelt habe, selbst wenn er das Geld persönlich nur für kurze Zeit in der Hand gehabt habe und es sodann an die Hintermänner abgegeben habe.

Der Anspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil beiden Seiten ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten vorgeworfen werden könne. Der Scheinkäufer habe sich nämlich beim Kauf der Drogen selbst nicht strafbar gemacht, da er keinen Handel mit Rauschgift gewollt habe, sondern der Zweck des Handels allein darin begründet war, das Cannabis aus dem Verkehr zu ziehen. Auch habe er den Dealer nicht zu dem Handel angestiftet. Dieser habe sich aus eigenem Entschluss nach einem Abnehmer des Rauschgifts umgehört.

Ferner sei das Handeln des Kriminalamtes durch den beauftragten Scheinkäufer in sittlicher Hinsicht nicht zu beanstanden: Scheinkäufer werden sehr häufig von den Verfolgungsbehörden eingesetzt und stellen ein legitimes Mittel der Prävention und Strafverfolgung dar.