31. Januar 2015

Drogenkurier Führerschein Entziehung

Sind Drogenkuriere ungeeignet zum Führen eines KfZ?

Grundsätzlich kann neben der „eigentlichen Strafe“ auch die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) verhängt werden. Dies ist dann der Fall, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass diese Person ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

In vorliegender Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob auch einem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, dessen Tatbeiträge darin bestanden, Betäubungsmittel von einer Person zu übernehmen, die Drogen zu transportieren und anschließend wieder einer anderen Person zu übergeben, wobei der Transport im PKW des Angeklagten erfolgte (Drogenkurierfahrt).

Ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 69 StGB ist eine Person, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass sie Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Die Ungeeignetheit muss sich dabei gerade aus der Anlasstat ergeben. Hierbei muss die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulassen, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann folglich nur aufgrund der Sicherung der Verkehrssicherheit erfolgen; andere Rechtsgüter sind nicht geschützt.

Allein durch den Drogenhandel wird die Verkehrssicherheit jedoch nicht gefährdet, so dass die Maßregel nur aufgrund der Kurierfahrt mit dem (eignen) Fahrzeug nicht begründen kann. Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht mithin nicht. Es ist auch nicht Aufgabe der Maßregel, die Nutzung öffentlicher Verkehrswege durch Kraftfahrzeuge bei Straftaten zu verhindern.