21. Februar 2015

Einlassung zur Sache vor Gericht?

Was gehört alles zur Sacheinlassung des Angeklagten vor Gericht?

(BGH Beschluss vom 29.12.2014- 2 StR 29/14)

In vorliegender Entscheidung hatte der BGH darüber zu befinden, wie der Angeklagte seine Einlassung zur Sache zu „gestalten“ hat.

Der Angeklagte, gegen den ein Strafverfahren u.a. wegen Untreue geführt wurde, wollte während der Hauptverhandlung nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sondern sich zur Sache einlassen. Hierzu beabsichtigte er ein umfangreiches maschinengeschriebenes Manuskript zu verlesen, welchem auch Anlagen beigefügt waren.

Die Verlesung wurde ihm seitens des Gerichts jedoch untersagt, da dies keinen Teil der Vernehmung darstellen würde. Daraufhin schwieg der Angeklagte zunächst. Erst zu einem späteren Zeitpunkt machte er Angaben ohne Bezugnahme auf das Manuskript, welches auszugsweise vom Gericht verlesen wurde. Hinsichtlich der Anlagen ordnete das Gericht das Selbstleseverfahren an.

Der Bundesgerichtshof entschied hierzu, dass die Zurückweisung einer Sacheinlassung durch Verlesung eines Manuskripts durch den Angeklagten rechtsfehlerhaft war.

Zwar erfolgt die Vernehmung durch mündlichen Bericht, mündliche Befragung und diesbezügliche Antworten durch den Angeklagten, wofür die Verlesung einer schriftlichen Erklärung durch das Gericht gerade nicht ausreichen würde. Dem Angeklagten muss es jedoch möglich sein, seine mündliche Äußerung unter Verwendung von Notizen oder eines Manuskripts abzugeben. Es erscheint zunehmend von besonderer Bedeutung, dass man bereits vor dem Termin der Hauptverhandlung sich mit dem Fachanwalt für Strafrecht bespricht und genau klärt, ob man sich überhaupt zur Sache einlässst, ob man diese Erklärung als Verteidigererklärung abgibt oder ob man zur Sache schweigt und von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.