29. Januar 2015

Einschränkungen in der Untersuchungshaft

Beschränkungen in der Untersuchungshaft bedürfen nach dem Bundesverfassungsgericht einer realen Gefährdung

Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen wie z.B. akustische und optische Überwachung von Besuchen, Erfordernis einer Besuchserlaubnis, getrennte Unterbringung mit anderen Inhaftierten etc. , auferlegt werden.

Solche Beschränkungen gehen grundsätzlich auch immer mit Eingriffen in die Grundrechte des Betroffenen einher, wozu § 119 StPO grundsätzlich jedoch berechtigt. Trotz allem muss bei der Auslegung und dem Verständnis dieser Norm dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf.

Im Zuge der Anordnung der Beschränkungen der Untersuchungshaft ist daher anhand des Einzelfalls zu überprüfen, ob tatsächlich eine reale Gefahr öffentlicher Interessen besteht, welcher allein durch die Inhaftierung nicht ausreichend entgegenwirkt werden kann. Für die Bejahung solch einer Gefahr bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte, wobei die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, nicht ausreicht.

Insbesondere, so das Bundesverfassungsgericht, reicht das Vorliegen der Haftgründe (Flucht-, Verdunkelungs-oder Wiederholungsgefahr) noch nicht für die Anordnung von Beschränkungen, da diese bereits Voraussetzung der Untersuchungshaft sind und deshalb für sich genommen nicht geeignet sind, die Erforderlichkeit darüber hinausgehender Beschränkungen begründen können.

Auch der Umstand, dass es sich bei der Tat um ein Rauschgiftdelikt handelt, bei denen erfahrungsgemäß damit zu rechnen ist, dass der Beschuldigte-etwa telefonisch-auf den Kreis seiner Lieferanten und Abnehmer in unlauterer Weise einwirken wird, reicht dem Begründungserfordernis nicht aus. Dies vor allem angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Tathergänge und –zusammenhänge.

Voraussetzung einer rechtmäßigen Beschränkung in der Untersuchungshaft ist daher immer eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren nachvollziehbare Begründung in der Anordnung.