30. April 2015

Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer

Eine Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer kann dem Angeklagten gewährt werden. Im Folgenden wird eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 05.03.2015 kurz besprochen:

Die Frage nach der Entschädigung für überlange Verfahrensdauer wird regelmäßig nur dann zu beantworten sein, wenn man die "gewöhnliche Verfahrensdauer" kennt.

Hintergrund der Entscheidung ist das Gesetz aus dem Jahr 2011 über den Rechts­schutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungs­verfahren. Zuständig für die Verfahren sind die jeweiligen Oberlandesgerichte, bei denen der Rechtssuchende bei einer Verletzung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer ein Anspruch auf Ersatz der daraus entstehenden Nachteile geltend machen kann.

Seit Erlass des Gesetzes sind in dem Gerichtsbezirk Oldenburg sehr wenige solcher Klagen anhängig gemacht worden. Einen Nachteilsausgleich haben die Richter in diesen Fällen bisher jedoch nicht anerkannt.

So war es auch in der vorliegenden Entscheidung.

Die Staats­anwaltschaft Oldenburg hatte aufgrund einer Strafanzeige Anfang Juli 2011 ein Ermittlungs­verfahren gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der Bedrohung und anderer Straftaten eingeleitet. Im Dezember desselben Jahres wurde der Verdacht auf eine Beleidigung ausgeweitet. Im Juni 2012 schloss die Staats­anwaltschaft die Ermittlungen ab und beantragte beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls.

Die Dauer des Verfahrens, so die Richter des OLG Oldenburg, betrug lediglich 10 Monate. Bei der Beurteilung der Dauer komme es nach der Rechtsprechung des BGH auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers vom Ermittlungs­verfahren an. Diese Kenntnis hatte der Betroffene durch seine Ladung zur Vernehmung durch die Polizei bereits im August 2011.

In der Folgezeit sei das Verfahren ordnungsgemäß und zeitgerecht gefördert worden. Insbesondere, so die Richter des Senats, sei ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit eingeholt worden. Allein dessen Erstellung habe mehr als 2 Monate gedauert. Darüberhinaus mussten auswärtige Zeugen vernommen werden und es waren zeitintensive Reaktionen auf wiederholte Eingaben des Klägers im Ermittlungs­verfahren notwendig. Von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensdauer kann daher nicht die Rede sein.