19. Dezember 2014

Entziehung des deutschen Passes

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Behörde ihre Einschätzung, ob sie einen deutschen Reisepass entzieht oder nicht, nicht auf eindeutige Beweise stützen muss. Ihre Gefährdungseinschätzung muss lediglich nachvollziehbar und so konkret gefasst sein, dass sie in einem Gerichtsverfahren überprüft werden kann.

Ein Reisepass kann dann entzogen werden, wenn ein durch konkrete Tatsachen belegter Verdacht dafür spricht, dass die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind.

Im vorliegenden Fall klagte ein 28- jähriger Deutscher gegen seinen Passentzug. Der Entziehung des Dokuments lag ein Behördenzeugnis des Verfassungsschutzes zugrunde, in dem es hieß, dass der Kläger der „islamisch-jihadistischen Szene“ zugehörig sein soll und plane nach Syrien auszureisen. Dies genügt nach Ansicht des VG Köln, so dass die Entziehung des deutschen Reisepasses allein aufgrund des Verdachtes verfassungsfeindlicher Aktivität zulässig war. Gerade in Terrorverfahren und in Verfahren wegen des Vorwurfs des Terrorismus ist ein besonderes Augenmerk gerade auf diese Entscheiung zu werfen.