27. Dezember 2014

Entziehung Minderjähriger

Entziehung Minderjähriger durch Nötigung der Mutter zur Ausreise

(BGH Beschluss vom 17.09.2014- 1 StR 387/14)

Der Angeklagte hatte seiner Frau angedroht sie zu töten, wenn sie nicht in die Türkei ausreisen und ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder bei ihm in Deutschland belassen würde, woraufhin diese die Bundesrepublik für knapp ein Jahr verließ.

Die Verurteilung wegen Entziehung Minderjähriger hielt der rechtlichen Überprüfung durch den BGH stand.

Entzogen ist ein Minderjähriger nämlich bereits dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt ist, dass es nicht ausgeübt werden kann.

Dies ist sowohl dann der Fall, wenn die Kinder von dem Elternteil fern gehalten werden, als auch umgekehrt, wenn das sorgeberechtigte Elternteil vom Minderjährigen entfernt und festgehalten wird. Denn das Recht, vor allem das Obhuts-und Aufenthaltsbestimmungsrecht, ist genauso beeinträchtigt, wenn nicht wie gewöhnlich der Minderjährige räumlich entfernt wird, sondern der Elternteil selbst.

Irrelevant bei der Verurteilung war, dass auch der Vater das Sorgerecht hatte. Denn eine Kindesentziehung kann auch von einem Elternteil gegenüber einem andern begangen werden, sofern jedem Elternteil das Sorgerecht zumindest teilweise zusteht.