04. Dezember 2014

Freiheitsberaubung durch Unterlassen

Freiheitsberaubung durch Unterlassen nach nichtrichterlicher Ingewahrsamnahme oder Festnahme (BGH 4 StR 473/13 Urteil vom 4. September 2014)

Wird jemand von der Polizei ohne richterliche Entscheidung in Gewahrsam genommen oder festgenommen, hat der zuständige Polizeibeamte grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass für den Fall der Fortführung der Inhaftierung, der Betroffene unverzüglich dem zuständigen Richter vorgeführt wird bzw. unverzüglich eine richterliche Entscheidung erfolgt. Die in § 163 c Abs. 2 StPO und in einzelnen Landesgesetzten geregelte 12 Stunden Frist zur Feststellung der Identität einer Person stellt lediglich eine äußerste Grenze dar, befreit aber nicht von der oben genannten Verpflichtung, bereits vor Ablauf der 12 Stunden eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Unterlässt dies der Polizist, kann er sich dem Vorwurf der Freiheitsberaubung durch Unterlassen ausgesetzt sehen.

Allerdings entfällt der für eine Unterlassungsstrafbarkeit erforderliche Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der zuständige Richter bei unverzüglicher Vorführung und rechtmäßiger Entscheidung unter Ausschöpfung ihm zustehender Beurteilungsspielräume zugunsten des Angeklagten die Fortdauer der Freiheitsentziehung angeordnet hätte.

Im Rahmen des Gewahrsamsvollzuges haben die Polizeibeamten im Dienst für die Einhaltung aller Pflichten aus der Polizeigewahrsamsordnung zu sorgen. So muss vor allem durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass die Gefahr gesundheitlicher Schäden für die verwahrte Person vermieden werden. Aufgrund dessen muss für die Unterbringungszeit ausreichend Personal zur Verfügung stehen. Kann dieses nicht gewährleitstet werden, muss hat die Unterbringung im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt zu erfolgen.

Ferner müssen die Beamten besondere Vorsichtsmaßnahmen bei betrunkenen Personen im Gewahrsam beachten. So sind diese im Abstand von „höchstens“ 30 Minuten zu kontrollieren, soweit vom untersuchenden Arzt keine weiteren Hinweise gegeben worden sind.