25. Februar 2014

Gegenüberstellung Wahllichtbildvorlage

Die Strafprozessordnung hat in § 58 Abs. 2 die Gegenüberstellung geregelt. In ihrem Rahmen kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht: grundsätzlich ist nach herrschender Meinung Gegenüberstellung immer zulässig. Auch dann, wenn im Rahmen der Gegenüberstellung körperlicher Zwang angewandt werden muss, ist das Ergebnis der Gegenüberstellung zur Identifizierung verwertbar. Im Rahmen der Gegenüberstellung geht es im Wesentlichen darum, dass ein Zeuge aus einer Reihe von verschiedenen Personen einen verdächtigen herausfinden soll, diesen zweifelsfrei als den Tatverdächtigen identifizieren soll. Dadurch möchte die Ermittlungsbehörde etwa vorhandene Widersprüche zwischen einer Zeugenaussage und den Angaben des Beschuldigten und anderer Zeugen aufklären. Durch die Gegenüberstellung bzw. das Ergebnis der Gegenüberstellung kann der zunächst geforderte Anfangsverdacht begründet werden. Es kann sogar dann zu einem hinreichenden Verdacht oder sogar für einen dringenden Tatverdacht, der für den Erlass eines Haftbefehls erforderlich sein kann, kommen.