27. November 2014

Geldstrafe, Höhe der Geldstrafe, Tagessätze

Keine Straferhöhung auf Verdachtstaten hin

(BGH Beschluss vom 07.08.2014- 3 StR 438/13)

Grundsätzlich bemisst sich die Strafe nach den Feststellungen der Hauptverhandlung hinsichtlich der angeklagten Tat. Ausnahmsweise können auch andere Umstände mit in die Strafzumessung miteinbezogen werden. Werden z.B. Taten vor Anklageerhebung nach § 154 StPO eingestellt, weil diese zu der zu erwartenden Strafe nicht sonderlich ins Gewicht fallen, dürfen diese trotz allem in die Strafzumessung miteinfließen, obwohl sie eigentlich nicht Gegenstand der Hauptverhandlung sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Taten in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß festgestellt wurden und zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen.

Nicht möglich ist eine Erhöhung der Strafe jedoch aufgrund reiner Verdachtsmomente hinsichtlich etwaiger weiterer Taten, die kein Teil des Prozessstoffes darstellen. In diesem Sinne führt der BGH in seiner Entscheidung aus, dass auch sonstige, bisher nicht abgeurteilte Straftaten in der Strafzumessung Berücksichtigung finden dürfen; dies jedoch nur dann, wenn sie ordnungsgemäß bestimmt und festgestellt wurden und dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind, wofür der bloße Verdacht oder rein pauschale Feststellung gerade nicht genügen. Diese Informationen sind wegen der Strafzumessung von großer Bedeutung genauso wie auch wegen der nachher zu vollstreckenden Geldstrafe. Im Rahmen der Straf­vollstreckung muss dann darauf geachtet werden, dass die Geldstrafe in Raten von längstens 6 Monaten zu bezahlen ist.