17. Januar 2015

Gotteslästerung strafbar?

Aufgrund der aktuellen Geschehnisse in Frankreich, wo es zur Ermordung von vielen Menschen gekommen ist, möchten die Strafverteidiger der Rechtsanwälte Zipper & Partner die Leser dieser Zeilen ein wenig über die Rechtslage in Deutschland aufklären. Wobei natürlich jeder Einzelfall der Einzelprüfung von "Meinungsäußerungsfreiheit", "Kunstfreiheit" und aber auch von sogar strafbarer Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen unterliegt.

Während Radikale die Gräueltaten bejubeln, fordert die politische Rechte mehr Überwachung und härtere Strafen, und die Medien, die sich durch den Angriff auf ein Satiremagazin in besonderer Weise selbst betroffen sehen, verkünden ihre unverbrüchliche Solidarität mit den Getöteten und den Werken, die sie schufen. Dabei handelt es sich bei den Kunstwekren um oft drastische Karikaturen über Politik, Gesellschaft und Religionen aller Couleur.     In Deutschland gilt die Vorschrift des § 166 Strafgesetzbuch (StGB), von der die "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungen",  im Volksmund "Gotteslästerung" betroffen ist. Spiegel Online kommentierte, dass es die Berufung auf  "religiöse Gefühle" sei, die kritischen Diskurs verhindere. Und schloss mit Hinweis auf § 166 StGB daraus, es sei "ein Skandal, dass Religionen und andere Weltanschauungen in Deutschland noch immer gesetzlichen Schutz vor allzu harter Kritik genießen".

Geschützt wird der öffentliche Friede. Mit anderen Worten: Nicht derjenige, der bloß mit Satire und Karikaturen sich über religiöse Gefühle lustig macht, wird sich wegen Gotteslästerung nach § 166 StGB strafbar machen. Gleich wohl sind viele Stimmen laut geworden, die für die Abschaffung dieser Norm sind. Dabei gehört zZum öffentlichen Frieden der (objektive) Zustand allgemeiner Rechtssicherheit, in dem die Bürger frei von Furcht gemeinsam leben, sowie das darauf beruhende (subjektive) Bewusstsein der Bevölkerung, sich in einem rechtssicheren Zustand zu befinden und auf seinen Bestand vertrauen zu können. Bezogen auf die durch die Vorschrift geschützte religiöse und weltanschauliche Ausprägung des öffentlichen Friedens bedeutet dies ua den Schutz des Vertrauens der Bevölkerung auf gegenseitigen Respekt und Toleranz in Fragen der Religions- und Weltanschauung.

Zwar gilt grundsätzlich die vorbehaltlose Gewährung der Kunstfreiheit in Artikel 5 Abs.3  GG. Der generelle Vorrang im Konfliktfalle ist aber dennoch zu verneinen, da das Toleranzgebot im Wertesystem des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt und daher Verfassungsrang genießt. Erforderlich ist eine Abwägung im Einzelfall, welche die Kunstfreiheit und die Belange der Vorschrift des § 166 StGB im Wege praktischer Konkordanz zu einem sinnvollen Ausgleich führt. Ergibt sich daraus der Vorrang der Kunstfreiheit, liegt bereits keine strafbare Beschimpfung vor.