31. Januar 2015

Grenzwerte für die nicht geringe Menge

Grenzwertbestimmung für die nicht geringe Menge für synthetische Cannabinoide

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag eine Verurteilung wegen mehrerer Betäubungs­mittel­delikten zugrunde.

Der Angeklagte vertrieb über einen Internethandel im In-und Ausland Kräuter­mischungen. Ihm war bekannt, dass die Mischungen zum Konsum durch Rauchen bestimmt waren und dass diese, sofern sie Cannabinoide enthielten eine Veränderung des Bewusstsein bewirken.

Für Betäubungsmittel, welche natürliche Cannabinoide enthalten, liegt der Grenzwert für eine nicht geringe Menge liegt bei 7,5 g THC.

In seiner Entscheidung hat der BGH nunmehr nach Anhörung zweier Sachverständiger die Grenzwerte für einige synthetische Cannabinoide festgelegt.

So wurde für die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497-C8 Homologes eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 ist der Wert zur nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g erreicht.

Der Senat führte hierzu aus, dass bei oben aufgeführter Festsetzung der Wirkstoffmenge nach den wissen­schaftlichen Erkenntnissen ein gerechter Vergleich zum Gefährdungspotential des Wirkstoffes THC angenommen werden kann.

 

Das Vorliegen einer „nicht geringen Menge“ an Betäubungs­mitteln hat eine große Bedeutung. Nicht zuletzt bedeutet sie nichts anderes als die Antwort auf die Frag, ob die Verbrechenstatbestände der §§ 29 a, 30, 30 a BtMG mit Mindestfreiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren vorliegen.

 

Betäubungsmittel „nicht geringe Menge“ Konsumeinheit
Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid 30 KE
Kokain 5 g Kokainhydrochlorid 250 KE
Cannabisprodukte 7,5 g Tetrahydrocannabinol 500 KE
Amphetamin 10 g Amphetaminbase 200 KE
Ecstasy (MDA, MDMA, MDE, MDEA) 30 g Base 250 KE
Crystal-Speed (Methamphetamin) 5 g Base 200 KE
LSD 6 mg bzw. 300 LSD-Trips 120 KE