31. Januar 2015
Grenzwerte für die nicht geringe Menge
Grenzwertbestimmung für die nicht geringe Menge für synthetische Cannabinoide
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag eine Verurteilung wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikten zugrunde.
Der Angeklagte vertrieb über einen Internethandel im In-und Ausland Kräutermischungen. Ihm war bekannt, dass die Mischungen zum Konsum durch Rauchen bestimmt waren und dass diese, sofern sie Cannabinoide enthielten eine Veränderung des Bewusstsein bewirken.
Für Betäubungsmittel, welche natürliche Cannabinoide enthalten, liegt der Grenzwert für eine nicht geringe Menge liegt bei 7,5 g THC.
In seiner Entscheidung hat der BGH nunmehr nach Anhörung zweier Sachverständiger die Grenzwerte für einige synthetische Cannabinoide festgelegt.
So wurde für die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497-C8 Homologes eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 ist der Wert zur nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g erreicht.
Der Senat führte hierzu aus, dass bei oben aufgeführter Festsetzung der Wirkstoffmenge nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen ein gerechter Vergleich zum Gefährdungspotential des Wirkstoffes THC angenommen werden kann.
Das Vorliegen einer „nicht geringen Menge“ an Betäubungsmitteln hat eine große Bedeutung. Nicht zuletzt bedeutet sie nichts anderes als die Antwort auf die Frag, ob die Verbrechenstatbestände der §§ 29 a, 30, 30 a BtMG mit Mindestfreiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren vorliegen.
Betäubungsmittel | „nicht geringe Menge“ | Konsumeinheit |
Heroin | 1,5 g Heroinhydrochlorid | 30 KE |
Kokain | 5 g Kokainhydrochlorid | 250 KE |
Cannabisprodukte | 7,5 g Tetrahydrocannabinol | 500 KE |
Amphetamin | 10 g Amphetaminbase | 200 KE |
Ecstasy (MDA, MDMA, MDE, MDEA) | 30 g Base | 250 KE |
Crystal-Speed (Methamphetamin) | 5 g Base | 200 KE |
LSD | 6 mg bzw. 300 LSD-Trips | 120 KE |