05. Februar 2019

Handel mit Bitcoins - Ohne Erlaubnis strafbar?

Handel mit Bitcoins ohne Erlaubnis strafbar, § 32 KWG?

Die Bafin hat schon seit jeher die Auffassung vertreten, dass Bitcoins als Finanzinstrumente zu qualifizieren sind. Aus diesem Grund bedarf es nach der Entscheidung der Bafin nach § 32 KWG für den Betrieb einer entsprechenden Online-Plattform, auf der mit Bitcoins gehandelt wird  einer Erlaubnis. Vor dem Kammergericht wurde die Frage geklärt, ob sich ein Händler mit Bitcoins dann strafbar macht, wenn er ohne behördliche Erlaubnis mit Bitcoins handelt.

Die Revision führte dazu, dass sich das Kammergericht mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob ob ein strafbares Handeln vorliegt, wenn der Betreiber einer Internetplattform, auf der die registrierten Teilnehmer Bitcoins erwerben und veräußern, weil der Betreiber der Plattform hierzu keine behördliche Erlaubnis hatte.

Bei der Frage, ob der Handel mit Kryptowährung ohne Erlaubnis strafbar ist um eine solche aus dem Bereich des Wirtschafts­strafrecht und dort des Kapitalmarktstrafrechts. Im Wirtschafts­strafrecht sollte man grundsätzlich nicht nur die Strafbarkeit, sondern vor allem deren Folgen im Auge behalten wie Einziehung und Verfall.

Kein strafbares Handeln auch wenn keine Genehmigung vorliegt

Das Gericht entschied, dass sich der betreffende Plattformbetreiber nicht strafbar gemacht hat, weil er für den Vertrieb in Form der Finanzkommission für Bitcoins keiner behördlichen Erlaubnis bedurfte. Damit widersprach der Strafsenat des KG der seit Jahren bestehenden Auffassung der  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die Entscheidung des KG zu Kryptowährungen - Bitcoins

Dem Urteil des Kammergerichts zu Bitcoins ist zwar im Ergebnis zuzustimmen. Aufgrund des Widerspruchs zu der Auffassung der Bafin überrascht es aber. Die Kernaussage, dass es für den Handel mit Kryptowährungen keiner Erlaubnis bedarf, ist tatsächlich in strafrechtlicher Hinsicht überraschend, denn Kryptowährungen (Bitcoins) sind bekanntermaßen erheblichen - nicht nachvollziehbaren - Kursschwankungen ausgesetzt. Dem spektakulären Boom folgte ein spektakulärer Crash.

Im Zusammenhang mit Bitcoins und andere Kryptowährungen auf Basis der Blockchain-Technologie sollen immer wieder Betrugsfälle aufgetaucht sein mit tausenden Betroffenen. Bitcoins und andere Kryptowährungen erfolgen vollkommen anonym und stellen allein schon aus diesem Grund ein erhöhtes Risiko dar, dass Kryptowährungen von terroristischen Organisationen für die Verschleierung von Finanztransaktionen genutzt werden könnten.

Grundsätzliches zur Erlaubnispflicht nach § 32 KWG

Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG sieht eine Erlaubnispflicht für solche Unternehmen vor, die in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen. Der Begriff der Finanzdienstleistungen ist wiederum definiert in § 1 Abs. 1a Satz 2 GWB. Die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung) ist damit ebenso gemeint wie auch das Finanzkommissionsgeschäft.

Bitcoins stellen aber nach der oben angeführten Entscheidung gerade kein Finanzinstrument im Sinne des KWG dar.

Wenn Bitcoins keine Finanzinstrumente im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG darstellen, bedarf es auch keiner Erlaubnis. Der Begriff der Finanzinstrumente ist geregelt in § 1 Abs. 11 KWG . Nach der Ansicht des KG handelt es sich bei  Bitcoins weder um „Devisen“ noch um „Recheneinheiten“ im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG.

Die Bafin sieht es nach wie vor anders: Nach der Ansicht der Bafin stellen Bitcoins Recheneinheiten dar. Nach der Ansicht der Bafin bedarf - entgegen dem Urteil des Kammergerichts - der Handel mit Bitcoins einer Erlaubnis.

Insofern stehen die Ansichten von Kammergericht und Bafin was die Genehmigungspflicht des Handels mit Bitcoins anbelangt in diametralem Gegensatz zueinander. Wenn Sie eine Untersagungsverfügung nach § 37 KWG erhalten haben, wehren Sie sich mit unserer Hilfe.

Es verbleibt eine Menge Beratungsbedarf. Dieser kann befriedigt werden, wenn Sie sich an uns wenden: www.anwalt-strafverteidigung.de und  info@rechtsanwalt-schwetzingen.de