Illegale Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung hat in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung erlangt. Die Arbeitnehmerüberlassung kommt in vielen Branchen zum Einsatz. Ein Verstoß gegen die neu geregelte Befristung stellt sofort eine illegale Arbeitnehmerüberlassung nach den §§ 15 AÜG dar. Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper beschäftigt sich seit vielen Jahren mit der Arbeitnehmerüberlassung. Ihm sind die verschiedenen Möglichkeiten der Art und Weise der Arbeitnehmerüberlassung bestens bekannt. Neben der illegalen Arbeitnehmerüberlassung sind die Straftaten von § 266a StGB und § 370 AO in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Die Scheinselbständigkeit und die fehlenden Anmeldungen bei den Sozialversicherungen gehen dann damit einher.
Illegale Arbeitnehmerüberlassung und deren Bedeutung
Viele Zeitarbeitsunternehmen scheitern an den Reformen des AÜG. Denn sie sind nicht ordnungsgemäß auf die Veränderungen vorbereitet. Sie haben die maximale Überlassungsdauer nicht ernst genommen. Manche Zeitarbeitsunternehmen und Personalleasingunternehmen unterschätzen die Bedeutung der illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Die Bedeutung der Arbeitnehmerüberlassung (fortlaufend nur noch AÜG genannt) ist sehr groß. Die Arbeitnehmerüberlassung hat eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz. Die meisten Unternehmen möchten am liebsten nur noch auf Leiharbeitnehmer zurückgreifen. Somit kann im Falle der Arbeitnehmerüberlassung kurzfristig auf Personal zugegriffen werden, es kann kurzfristig mit Hilfe der Arbeitnehmerüberlassung kurzzeitig Personal abgebaut aber auch eingestellt werden. Die Schaffung von Personalreserven und einer Überkapazität ist zu Zeiten der Arbeitnehmerüberlassung nicht erforderlich. Die Personalkosten sind für den Arbeitgeber in erheblichem Umfang überschaubar. Insbesondere sind die Personalverwaltungskosten, Einstellungskosten und innerbetriebliche Rechtfertigungen nicht mehr erforderlich, wenn man auf eine ordentliche Arbeitnehmerüberlassung zurückgreifen kann. Der Leiharbeitnehmer muss aber eben in zulässiger Form und Fassung dem Entleiher zur Verfügung gestellt werden. Es steht im Rahmen der illegalen Arbeitnehmerüberlassung gleichzeitig auch im Raum, dass es zu einer Steuerhinterziehung und ggfls. zum Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen kommt.
Leiarbeiter und Leiharbeitnehmer
Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt der Verleiher als Arbeitgeber dem Entleiher als Dritten seinen Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer. Es werden also 3 Rechtsverhältnisse bei der Arbeitnehmerüberlassung getrennt voneinander zu prüfen sein: Das Verhältnis von Verleiher zu Leiharbeitnehmer, das Verhältnis von Verleiher zu Entleiher und das Verhältnis von Entleiher zu Leiharbeitnehmer. Schwierig ist regelmäßig die Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Rechtsverhältnissen. Es muss meist eine Abgrenzung zum Werkvertrag erfolgen, die durch die organisatorische Einbindung und dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht zu unterscheiden sein wird. Dann wird die Arbeitnehmerüberlassung auch vom Dienstvertrag und vom Geschäftsbesorgungsvertrag abzugrenzen sein. Im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf die Arbeitnehmerüberlassung stets einer Erlaubnis. Die wirtschaftliche Tätigkeit ist bereits dann angenommen worden, wenn Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden, ohne dass damit die Erzielung eines Gewinns bezweckt sein muss.
Das wesentliche Kriterium der Arbeitnehmerüberlassung ist also die Erlaubnis, die nach § 1 Abs.1 S.1 AÜG erforderlich ist. Es ist aber auf die maximale Überlassungsdauer zu achten. Es ist auf die Festhalteerklärung zu achten.
Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper verteidigt in den Fällen der illegalen Arbeitnehmerüberlassung und berät auch Arbeitgeber wie Unternehmen in den Fällen der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern bundesweit.