Illegale Arbeitnehmer­überlassung

Die Arbeitnehmer­überlassung hat in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung erlangt. Die Arbeitnehmer­überlassung kommt in vielen Branchen zum Einsatz. Ein Verstoß gegen die neu geregelte Befristung stellt sofort eine illegale Arbeitnehmer­überlassung nach den §§ 15 AÜG dar. Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper beschäftigt sich seit vielen Jahren mit der Arbeitnehmer­überlassung. Ihm sind die verschiedenen Möglichkeiten der Art und Weise der Arbeitnehmer­überlassung bestens bekannt. Neben der illegalen Arbeitnehmer­überlassung sind die Straftaten von § 266a StGB und § 370 AO in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Die Scheinselbständigkeit und die fehlenden Anmeldungen bei den Sozialversicherungen gehen dann damit einher.

Illegale Arbeitnehmer­überlassung und deren Bedeutung

Viele Zeitarbeitsunternehmen scheitern an den Reformen des AÜG. Denn sie sind nicht ordnungsgemäß auf die Veränderungen vorbereitet. Sie haben die maximale Überlassungsdauer nicht ernst genommen. Manche Zeitarbeitsunternehmen und Personalleasingunternehmen unterschätzen die Bedeutung der illegalen Arbeitnehmer­überlassung. Die Bedeutung der Arbeitnehmer­überlassung (fortlaufend nur noch AÜG genannt) ist sehr groß. Die Arbeitnehmer­überlassung hat eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz. Die meisten Unternehmen möchten am liebsten nur noch auf Leiharbeitnehmer zurückgreifen. Somit kann im Falle der Arbeitnehmer­überlassung kurzfristig auf Personal zugegriffen werden, es kann kurzfristig mit Hilfe der Arbeitnehmer­überlassung kurzzeitig Personal abgebaut aber auch eingestellt werden. Die Schaffung von Personalreserven und einer Überkapazität ist zu Zeiten der Arbeitnehmer­überlassung nicht erforderlich. Die Personalkosten sind für den Arbeitgeber in erheblichem Umfang überschaubar. Insbesondere sind die Personalverwaltungskosten, Einstellungskosten und innerbetriebliche Rechtfertigungen nicht mehr erforderlich, wenn man auf eine ordentliche Arbeitnehmer­überlassung zurückgreifen kann. Der Leiharbeitnehmer muss aber eben in zulässiger Form und Fassung dem Entleiher zur Verfügung gestellt werden. Es steht im Rahmen der illegalen Arbeitnehmer­überlassung gleichzeitig auch im Raum, dass es zu einer Steuer­hinterziehung und ggfls. zum Vorenthalten von Sozial­versicherungs­beiträgen kommt.

Leiarbeiter und Leiharbeitnehmer

Bei der Arbeitnehmer­überlassung überlässt der Verleiher als Arbeitgeber dem Entleiher als Dritten seinen Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer. Es werden also 3 Rechtsverhältnisse bei der Arbeitnehmer­überlassung getrennt voneinander zu prüfen sein: Das Verhältnis von Verleiher zu Leiharbeitnehmer, das Verhältnis von Verleiher zu Entleiher und das Verhältnis von Entleiher zu Leiharbeitnehmer. Schwierig ist regelmäßig die Abgrenzung der Arbeitnehmer­überlassung zu anderen Rechtsverhältnissen. Es muss meist eine Abgrenzung zum Werkvertrag erfolgen, die durch die organisatorische Einbindung und dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht zu unterscheiden sein wird. Dann wird die Arbeitnehmer­überlassung auch vom Dienstvertrag und vom Geschäftsbesorgungsvertrag abzugrenzen sein. Im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf die Arbeitnehmer­überlassung stets einer Erlaubnis. Die wirtschaftliche Tätigkeit ist bereits dann angenommen worden, wenn Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden, ohne dass damit die Erzielung eines Gewinns bezweckt sein muss.

Das wesentliche Kriterium der Arbeitnehmer­überlassung ist also die Erlaubnis, die nach § 1 Abs.1 S.1 AÜG erforderlich ist. Es ist aber auf die maximale Überlassungsdauer zu achten. Es ist auf die Festhalteerklärung zu achten.

Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper verteidigt in den Fällen der illegalen Arbeitnehmer­überlassung und berät auch Arbeitgeber wie Unternehmen in den Fällen der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern bundesweit.