Beschlagnahme & Durchsuchung - Das Strafverfahren

Beschlagnahme und Durchsuchung bedeutet für die meisten Menschen eine enorme psychische Belastung. Diese geht einher mit einer meist neuen Erfahrung: Der Staat wühlt in meinen privaten Sachen und zerpflückt meine Intimsphäre. Es sollte in allen Fällen von Beschlagnahme und Durchsuchung sofort ein Rechts­anwalt angerufen und zu Rat gezogen werden. Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper verteidigt seine Mandanten bundesweit an allen Amtsgerichten, Landgerichten, Ober­landes­gerichten und dem Bundesgerichtshof. Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper ist als Fachanwalt für Strafrecht fokussiert auf die Straf­verteidigung auch im Wirtschafts­strafrecht und im im Steuerstrafrecht aber auch im Sexualstrafrecht und im Kapitalstrafrecht.

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Herr Manfred Zipper verteidigt seine Mandanten an allen Gerichten bundesweit, was durch die schnellen Kommunikationsmittel, ein lückenloses Backoffice mit einer dienstleistungsorientierten Struktur erreicht wird.

Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper verteidigt als Wahlverteidiger oder als Pflichtverteidiger.

Er legt für seine Mandanten im Strafbefehlsverfahren Einspruch ein und verteidigt dann in der Hauptverhandlung. Er verteidigt in Fällen der Untersuchungshaft und der Strafhaft. Auch das Revisionsverfahren wird von dem Rechts­anwalt Manfred Zipper durchgeführt.

Das Strafverfahren im Allgemeinen und die Besonderheiten der Straf­verteidigung wird im Folgenden kurz dargestellt, ohne dass ein Anspruch auf Vollständigkeit vorliegt:

Ermittlungs­verfahren, Zwischenverfahren, Hauptverhandlung, Straf­vollstreckung

Zunächst soll hiermit kurz und im Überblick skizziert werden, wie das Strafverfahren beginnt, welcher Ablauf die Regel ist und wie die Straf­verteidigung in der Regel abläuft.

Dabei wird ausdrücklich mitgeteilt, dass hier kein Anspruch auf Vollständigkeit gegeben ist. Darüber hinaus birgt jedes einzelne Strafverfahren eigene Risiken und jeder Sachverhalt muss jeweils im Einzelnen konkret für sich gewürdigt und bewertet werden.

Aus diesem Grund stellen die nachfolgenden Ausführungen nur einen Bruchteil dessen dar, wie in einem Strafverfahren sinnvoll agiert werden kann.

Ein Überblick:

Durchsuchungen, Festnahme, Verhaftung:

Noch vor allem müssen dringen verschiedene Grundsätze beachtet werden:

Es sollte von Anfang an von dem Recht zu Schweigen gebrauch gemacht werden.

Bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen, vorläufigen Festnahmen sollte man immer die Polizeibeamten darum ersuchen, einen Rechts­anwalt, Fachanwalt für Strafrecht anrufen und als Beistand bei sich haben zu dürfen.

Bereits in diesem Stadium der Festnahme, Durchsuchung, Verhaftung steht Ihnen Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht zur Seite.

Das Strafverfahren wird in der Regel in drei bis vier Verfahrensabschnitte eingeteilt:

1) Ermittlungs­verfahren

2) Zwischenverfahren

3) Hauptverfahren

4) Vollstreckungsverfahren

1) Ermittlungs­verfahren:

a) Der erste Kontakt mit der Behörde findet meist mit der Zusendung eines Anhörungsbogens statt. Es kann sich dabei auch um eine Ladung der Polizei handeln. Dabei ist man gerade nicht dazu verpflichtet, Angaben zu machen. Grundsätzlich – bis auf wenige Ausnahmen – ist man auch nicht dazu verpflichtet, der Ladung der Polizei Folge zu leisten.

Es empfiehlt sich aber auch schon in diesem Verfahrensstadium, einen Rechts­anwalt zu kontaktieren. Dieser kann als Strafverteidiger nach §147 StPO Akteneinsicht verlangen. Es sollte auch bei einer Durchsuchung der Wohnung, des KFZ oder sonstiger geschützter Bereiche unbedingt ein Fachanwalt für Strafrecht informiert werden.

Auch bei Verhaftung und Vorläufiger Festnahme ist der Rat eines Fachanwalts für Strafrecht einzuholen, um die Waffengleichheit mit den ermittelnden Behörden herzustellen.

Wenn bereits im frühen Stadium eines Ermittlungs­verfahrens der Fachanwalt für Strafrecht hinzugezogen wird, besteht die Möglichkeit mit der Staats­anwaltschaft „auf Augenhöhe“ zu kommunizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Staats­anwaltschaft als Ermittlungsbehörde dem Beschuldigten weit überlegen.

Bis zur erhaltenen Akteneinsicht ist der Strafverteidiger noch nicht über den bisherigen Ermittlungserfolg und das bisherige Ermittlungsergebnis der Staats­anwaltschaft bzw. der Polizei auf dem Laufenden.

Das bedeutet, dass jede bis zu diesem Zeitpunkt abgegebene Erklärung und sei es auch nur eine informatorische Erklärung – die nicht einem absoluten Verwertungsverbot unterliegt gegen den Beschuldigten verwertet werden kann.

Gerade im Rahmen von Durchsuchungen und Beschlagnahme ist die Polizei auf Spontanäußerungen des Beschuldigten aus und wird diese Spontanäußerung dann im Wege der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung einführen.

Es wird dann der vernehmende Polizeibeamte als Zeuge vernommen, der die Spontanäußerung des Beschuldigten mitteilen kann.

Also sollte man auch noch so wenig verfängliche Bemerkungen im Rahmen von Durchsuchungen einfach weglassen und stattdessen einen Rechts­anwalt, Fachanwalt für Strafrecht informieren.

Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht steht bei der Durchsuchung mit Rat und Tat zur Seite.

Es ist also tatsächlich von vorneherein zu beachten, dass man nach dem Motto „schweigen ist gold“ agiert und sein Aussageverweigerungsrecht aktiv ausübt. Man sollte sich auch nicht durch eine kriminalistische List von dem Aussageverweigerungsrecht abbringen lassen.

Vielmehr sollte man vor jeder Aussage einen Rat des Fachanwalts für Strafrecht eingeholt haben, der wiederum in allen Verfahrensabschnitten seinem Mandanten mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.

Der Beschuldigte darf aber nicht der Ladung einer Staats­anwaltschaft oder eines Richters fernbleiben. Die richterliche Anhörung wie auch die Anhörung durch einen Staatsanwalt sind Pflichttermine.

Hierzu sollte man – wenn man nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch machen will – unbedingt einen Rechts­anwalt, Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen.

b)Bei Verhaftung, U-Haft, Festnahme gilt es folgendes zu beachten:

Nach der Verhaftung sollte man als Beschuldigter sofort darauf beharren, seinen Rechts­anwalt anrufen zu dürfen. Dabei darf man nicht auf irgendeinen Rechts­anwalt verwiesen werden.

Bei der Verhaftung kann der Angeschuldigte darauf bestehen, dass er den Rechts­anwalt und Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper Schwetzingen anrufen möchte.

Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper wird sich dann umgehend zurückmelden und mit den ermittelnden Behörden Kontakt aufnehmen.

Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht wird sich dann sofort mit dem zuständigen Haftrichter in Verbindung setzen und ihn nach dem Haftgrund fragen.

Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht wird dann auch mit der Staats­anwaltschaft Rücksprache halten, ob diese die im Haftbefehl zunächst zugrunde gelegten Haftgründe tatsächlich aufrechterhält.

Es wird dann von Herrn Rechts­anwalt Manfred Zipper abgeklärt, ob es möglich ist, den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen.

Von einer vorschnellen Haftprüfung – ohne den Akteninhalt also das bisherige Ergebnis der Ermittlungen zu kennen – rät Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht dringend ab.

Bei der Informationsbeschaffung, um die gleichen Voraussetzungen wie die Staats­anwaltschaft zu haben, bedarf es unbedingt der Akteneinsicht, die Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht sofort einholt.

Es sollte dann im Falle der Anordnung der Untersuchungshaft unbedingt Aufklärung herbeigeführt werden. Es muss von dem Beschuldigten mit dem Verteidiger geklärt werden, ob der im Haftbefehl zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft, welche Ergänzungen, Veränderungen im Sachverhalt erforderlich sind und wie man den entsprechenden Nachweis führen kann, Sind die Namen und Adressen etwaiger Zeugen bekannt? Kommt ein Alibi in Betracht?

Im Wesentlichen muss der Sachverhalt vollständig aufgeklärt werden.

Im zweiten Schritt besteht die Möglichkeit, nach der Akteneinsicht, Verfahrensfehler oder Ermittlungsfehler der Polizei bzw. der Staats­anwaltschaft aufzudecken und diese dann entsprechend in der Verteidigung zu berücksichtigen.

Im Falle einer Durchsuchung rät Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht dazu, dass man sich mit keine Silbe zu der Tat äußert, die einem vorgeworfen wird. Es sollte eigentlich bis auf den Austausch der üblichen Höflichkeitsfloskeln auch mit den durchsuchenden Beamten keine Kommunikation stattfinden.

Bei der Durchsuchung der Wohnräume sollte man sich in Maßen kooperativ zeigen – man sollte aber stets einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen.

Dieser wird darauf achten, dass tatsächlich nur durchsucht wird, was im Beschluss aufgeführt ist.

Sollten andere Räume oder andere geschützte Bereiche durchsucht werden als diese im Durchsuchungsbeschluss beschrieben sind, kann gegen die Maßnahme Rechtsmittel eingelegt werden

Es kann auch noch nachträglich Beschwerde gegen die Durchsuchung oder gegen die Beschlagnahme nach § 98 Abs.2 StPO eingelegt werden.

In allen Fällen der Durchsuchung, Festnahme und Verhaftung sollte man einen Strafverteidiger hinzuziehen, rät Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht aus Schwetzingen.

Den Anhörungsbogen sollte man nie einfach wegwerfen. Durch das Versenden des Anhörungsbogens wird beispielsweise der Ablauf der Verfolgungsverjährung unterbrochen und diese beginnt dann von neuem.

In Summe sollte man nach der Mitteilung, dass gegen einen ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, unbedingt einen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Es steht Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht allzeit zur Verfügung.

2) Zwischenverfahren:

Nach Abschluss der Ermittlungen – wenn das Verfahren nicht eingestellt worden ist - beginnt das Zwischenverfahren mit der Zustellung der Anklageschrift oder der Zustellung des Strafbefehls.

Das Zwischenverfahren ist beendet, wenn das angerufene Gericht die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet.

Sobald die Ermittlungen in einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift gemündet sind, sollte man mit dem Strafverteidiger den Inhalt der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls durchsprechen und die jeweiligen Beweismöglichkeiten besprechen.

Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Auch in diesem Verfahrensstadium – dabei kommt es natürlich auf jeden Einzelfall im Speziellen an – besteht die Möglichkeit von seinem Schweigerecht gebrauch zu machen.

Das Zwischenverfahren ist beendet, wenn das Gericht die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet.

Es wird dann alsbald einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen.

Zuvor besteht nach der Zustellung der Anklageschrift die Möglichkeit, innerhalb einer Woche gemäß § 206 StPO Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens zu erheben.

Diese Einwendungen sollte der Beschuldigte in jedem Fall mit seinem Strafverteidiger besprechen, rät Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht.

Es besteht dann die Möglichkeit einen Nichteröffnungsbeschluss zu erreichen, aufgrund dessen das von der Staats­anwaltschaft angerufene Gericht per Beschluss die Entscheidung verkündet, dass die Anklage nicht zugelassen wird und das Hauptverfahren nicht eröffnet wird.

Diesen Beschluss kann die Staats­anwaltschaft anfechten.

Sollte die Anklage zugelassen werden oder der Strafbefehl mit einem Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist von 2 Wochen angefochten werden, kommt es zu der Hauptverhandlung.

Insbesondere in den Fällen, in denen der Angeschuldigte ein Alibi hat oder aufgrund sonstiger Umstände gar nicht der Täter der ihm vorgeworfenen Tat sein kann, sollte man unbedingt mit dem Strafverteidiger zusammen den Nichteröffnungsbeschluss versuchen zu erreichen.

3) Hauptverfahren

Im Rahmen der Hauptverhandlung wird in einer mündlichen Sitzung, bei der das Unmittelbarkeitsprinzip gilt der Sachverhalt in der Beweisaufnahme aufgeklärt.

Es werden die Zeugen vernommen, Sachverständige angehört und Gutachten ausgewertet bzw. verlesen und erörtert.

Die Zeugen können aufgrund der teilweise bereits gemachten Aussagen noch einmal zu dem gesamten Sachverhalt befragt werden, das Gericht kann den Zeugen aber auch entsprechende Vorhalte machen und diese zu den bisherigen Aussagen – mit denen die Zeugen konfrontiert werden – befragen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung kann man als Angeklagter auch eigene Fragen an Zeugen, Sachverständige etc. stellen.

Man kann als Angeklagter auch eigenen Anträge formulieren und in den Fällen, in denen nicht vor dem Landgericht verhandelt wird auch ohne Verteidiger sich mit dem Gericht auseinandersetzen.

In den meisten Fällen rät Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht davon ab, ohne einen Verteidiger bei Gericht zu agieren.

Erst durch das Verteidigen eines versierten Straf­verteidigers hebt sich – in juristischem Sinne gesehen – der Angeklagte auf fachliche Augenhöhe zu den ermittelnden Behörden.

Der Strafverteidiger – wenn es sich um einen versierten handelt – wird im richtigen Zeitpunkt die aktive Straf­verteidigung in die Hand nehmen.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, „die Zügel eher locker zu lassen“, wenn es die jeweilige Situation hergibt.

Dabei kommt es auf jeden Einzelfall an. Ein „Patentrezept“, das man für alle Fälle heranziehen kann, gibt es in diesem Sinn nicht.

In Fällen der Untersuchungshaft sollte man genau prüfen, ob gegebenenfalls auch eine Kaution bzw. Sicherheitsleistung hinterlegt werden kann.