Betäubungs­mittelrecht

Das Betäubungs­mittelrecht wird von Fachanwalt Manfred Zipper bearbeitet. Es umfasst alle strafrechtlich relevanten Vorgänge im Zusammenhang mit dem Ankauf, Anbau, Verkauf, Vertrieb, Besitz von illegalen Drogen. Dabei spielt die einzelne Handlung des Beschuldigten oftmals eine große Rolle für die Strafbarkeit seines Tuns. Selbst noch so geringe Handlungen, die zum Taterfolg nämlich zum Handeltreiben mit Drogen beitragen, sind strafbar als eigene Tathandlung. Es stellt also nicht nur eine Gehilfentätigkeit dar, wenn man einen Handel organisiert, einen Kurierfahrer anruft, aber selbst mit den Drogen keinerlei Kontakt hat. Die Strafbarkeit nach dem BtmG richtet sich zwar nach dem Wirkstoffgehalt der Droge, mit der man Handel getrieben hat, die man besessen hat oder die man angekauft hat, aber in erster Linie kommt es auf die Art der Droge an: So wird immer noch zwischen den weichen Drogen und den harten Drogen unterschieden. Zu den weichen Drogen gehört Marihuana und Haschisch. Die anderen THC Produkte werden auch als weiche Drogen bezeichnet. Zu den harten Drogen werden Heroin, Kokain, Amphetamin, Speed, Metamphetamin und LSD gezählt.

Nicht zu den unter Strafe gestellten Drogen gehören die legalen Drogen wie Alkohol, Nikotin und Coffein.

Auch nicht zu den Betäubungs­mitteln gehören die Arzneimittel, deren missbräuchliche Verwendung nach dem Arzneimittelgesetz strafbar sein kann.

Das Arzneimittelgesetz und das AntiDoping Gesetz wird in einem separaten Abschnitt besprochen.

Zu beachten ist der Besitz von geringen Mengen von Cannabisprodukten, der nach dem Cannabis Beschluss des Bundesverfassungsgericht nicht unter Strafe steht.

Die Strafen und die weiteren Folgen eines Strafverfahrens bei dem Vrstoß gegen das BtmG (Betäubungsmittelgesetz) sind teilweise für die Beschuldigten sehr weitreichend: Nur der reine Konsum von illegalen Drogen ist straflos. Allein schon der Besitz aber ist strafbar. Im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität können gegen den Beschuldigten neben der Hauptstrafe wie Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auch noch Nebenstrafen wie ein Fahrverbot und eine Sperre der Fahrerlaubnis treten. Aber auch die Nebenfolgen von Einziehung und Verfall insbesondere des Verfalls des Wertverlustes können auf den Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz treten.

Weitere Folgen können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in eine Eintziehungsanstalt nach § 64 StGB sein. Auch ein Berufsverbot droht einem Verurteilten eines BTM Verfahrens.

DIe Strafbarkeit hängt dann wiederum auch von der Menge und der Intensität des Hndeltreiben mit Betäubungsmittel ab.

Auf den folgenden Seiten stellen wir Ihnen die Straftatbestände im Betäubungsmittelstrafrecht wie folgt dar: Unerlaubter Besitz von Betäubungs­mitteln, Handeltreibende mit Betäubungs­mitteln, Schmuggel von Betäubungs­mitteln und die entsprechenden Rechtsfolgen.

Sie sollten sich in jedem Fall so früh als möglich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden, der sich mit der Problematik der Drogen und der bestmöglichen Verteidigung im BtmG auskennt.