Kartellstrafrecht

Im Kartellrecht werden nicht nur die verschiedenen Schadensersatzforderungen zu prüfen sein, sondern auch strafrechtlich relevantes Verhalten. Es ist ein Teil des Nebenstrafrechts und somit auch ein Teil des Wirtschafts­strafrechts.

 

Mit den Regelungen des Kartellrechts soll der Schutz der wirtschaftlichen Entscheidungs- und Handlungsfreiheit gedient werden. Durch das Kartellrecht soll der Schutz vor schädlichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs gewährt werden.

 

Durch das Kartellrecht werden insbesondere

 

• das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen,

 

• das Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellung,

 

• wie auch die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.

 

ausführlich geregelt. Verstöße gegen diesbezügliche Vorschriften im Kartellrecht werden mit hohen Bußgeld und teilweise auch Freiheitsstrafen geahndet.

 

Das Kartellstrafrecht ist nicht nur auf nationaler Ebene in Form des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sondern insbesondere auch auf internationaler Ebene in europäischen Richtlinien geregelt.

 

Das Ordnungs­widrigkeitenrecht als Bestandteil des Kartellrechts findet man allerdings nur im GWB.

Dort ist auch eine Haftung desjenigen geregelt, der nicht nur persönlich gegen das Kartellrecht verstoßen hat, sondern der andere beaufsichtigt hat. Hier kommt auch eine Haftung des Unternehmens in Betracht.

 

Verfolgt wird die Bildung von Preiskartellen.

 

Aber auch die Bildung eines Quotenkartells ist strafbewehrt.

 

Genauso sind Submissionsabsprachen im Kartellrecht Bußgeld-und strafbewehrt. Diesbezüglich kann eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden.

 

Der Sonderstraftatbestand des § 298 StGB bestimmt, dass sich derjenige strafbar macht, der bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer Absprache beruht, die den Ausschreibenden zur Annahme eines bestimmten Angebots veranlassen soll. In Abs. 2 wird der Ausschreibung gleichgestellt die freihändige Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb. Abs. 3 enthält eine Regelung zur tätigen Reue, nach der derjenige straflos bleibt, der freiwillig die Angebotsannahme oder spätere Leistungserbringung durch den Auftraggeber (Veranstalter) verhindert bzw. sich bei Ausbleiben des Erfolgseintritts aus anderen Gründen freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung des Ausschreibenden zu verhindern.

 

Ein nach dem Kartellstrafrecht strafbares Verhalten von Wettbewerbern liegt beispielsweise dann vor, wenn Treffen Wettbewerber z. B. eine Gebietsabsprache, Kundenabsprache, Quotenabsprache oder eine Absprache über eine sachliche Marktaufteilung, so schließen solche Absprachen häufig indirekt den Gesichtspunkt ein, dass bestimmte Absprachebeteiligte sich in bestimmten sachlichen oder räumlichen Gebieten generell einer Teilnahme am Wettbewerb und damit auch an Ausschreibungen enthalten. Aus diesem Grund können entsprechende allgemeine Kartellabsprachen mittelbar auch darauf abzielen, einem anderen – dem von der Absprache Begünstigten – zum Zuschlag zu verhelfen.