Straf­vollstreckung

Straf­vollstreckung befasst sich mit dem gesamten Strafvollzug und dem Straf­vollstreckungsrecht. Auch nach der Rechtskraft des Urteils hört der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper nicht auf, sich für seine Mandanten zu engagieren. Die Straf­verteidigung hört nicht bei der letzten Instanz auf, sie muss den Mandanten auch noch in der Straf­vollstreckung begleiten. Halbstrafe nach § 57 Abs. II StGB und 2/3 Anträge werden hier für den Mandanten bearbeitet. Es werden die Fragen nach offenem Vollzug und geschlossenen Vollzug geklärt und beantwortet. Die Voraussetzungen für den offenen Vollzug sind dem Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper bekannt und werden vielfältig für den Mandanten bundesweit eingesetzt. Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper ist seit mehr als 20 Jahren in der Straf­vollstreckung bundesweit für seine Mandanten da.  Die Mandanten des Fachanwalt für Strafrecht werden in der Straf­verteidigung durch den Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper genauso wichtig im Strafvollzug behandelt, wie beide Formen der Freiheitsentziehung sich für den Betroffenen darstellen: Zum einen wird bei der Untersuchungshaft der maximale Druck auf einen Menschen, der noch nicht rechtskräftig veruerteilt worden ist, für den also immer noch die Unschuldsvermutung gilt, ausgeübt und zum anderen fühlen sich die meisten Verurteilten, aber auch freigesprochenen Betroffenen nach der Entscheidung durch das Strafgericht einigermaßen hilflos und sollen dann eben nicht ohne einen fundierten Ratgeber alleine gelassen werden.

Untersuchungshaft und Strafhaft: Völlig unterschiedliche Formen der Haft und völlig unterschiedliche Vorschriften.

Es wird hier also klar getrennt zwischen der Untersuchungshaft bis zur Rechtskraft des Strafurteils und der Strafhaft bzw. eine Unterscheidung vorgenommen, die an der Rechtskraft ihre Zäsur erfährt.

Zu Untersuchungshaft vor der Rechtskraft der Entscheidung ist eine Menge von vielen Fach­anwälten für Strafrecht geschrieben worden. Sie vertreten die Mandanten, die sie aus der U-Haft heraus noch nicht einmal gesehen haben, weil ein Verwandter sie empfohlen hat. Davon ist grundsätzlich nicht in allen Fällen abzuraten. Denn nicht selten sitzt man zum ersten und einzigen mal in der U-Haft und hat damit eben auch nur zu diesem einzigen mal mit einem Strafverteidiger Kontakt.

Es sollte aber ein Vertrauensverhältnis durch persönlichen Kontakt aufgebaut werden, schließlich vertraut man dem Fachanwalt für Strafrecht seine Zukunft und im engeren Sinne auch seine eigene Freiheit an.

Denn eines steht auch nach der Rechtskraft des Urteils felsenfest: Die Straf­verteidigung hört mit der Rechtskraft des Urteils aus Sicht des Rechts­anwalt und Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper noch nicht auf. Er beherrscht die Straf­vollstreckung und kann Sie über die möglichen Rechtsbehelfe, Beschwerden, hilfreiche Formvorschriften, Fragen zur Zurückstellung der Vollstreckung, Halbstrafe, Zweidrittel-Entscheidung, die gesamten Beruflichen Auswirkunge und natürlich auch hinsichtlich etwaiger Fragen zur Gnadenentscheidung beraten.

Insbesondere die Möglichkeit, dass auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung noch Möglichkeiten durch einen guten Strafverteidiger auszuschöpfen sind, bevor man eine jahrelange Freiheitsstrafe anzutreten hat, ist wichtig auf diesen Seiten zu lesen. Davon berichtet der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper