Untersuchungshaft

Untersuchungshaft schafft Rechtskraft. Dieser Satz kursiert in einigen Strafverfahren. Mit der Bedeutung dieses Satzes versteht man einigermaßen die Auswirkung der U-Haft auf ein Strafverfahren. Mit der Anordnung der Untersuchungshaft der sogenannten U-Haft wird vom Staat besonders hart und einschneidend in die Freiheit des Menschen eingegriffen. Wir verteidigen Sie gerne in den Fällen der Untersuchungshaft. Bereits bei der Vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO verteidigen wir unsere Mandanten sofort und ohne zu zögern. Wir unterscheiden im Hinblick auf die Untersuchungshaft zwischen der Verhaftung im Ermittlungs­verfahren, des vollzogenen Haftbefehls im Ermittlungs­verfahren, der Verhaftung bei Anklageerhebung und Verfahrenseröffnung, der Verhaftung in der Hauptverhandlung, der Verhaftung bei der Urteilsverkündung, der Verhaftung im Rechtsmittelverfahren. Wir beraten Sie zur Haftprüfung, bei der Vorbereitung des Haftprüfungsantrags, bei der Vorbereitung des Haftprüfungstermins und nehmen für Sie den Haftprüfungstermin bei dem Amtsgericht wahr. Wir fertigen für Sie die Haftbeschwerde, beraten sie zuvor, ob Haftprüfung oder Haftbeschwerde sinnvoll und angebracht ist. Wir klären unsere Mandanten über die möglichen Erfolgsaussichten einer Haftprüfung ausführlich und detailliert auf. Im Rahmen der Beratung zur Untersuchungshaft sind die unterschiedlichen Haftgründe zu klären: Es muss mindestens einer der in der Strafprozessordnung aufgeführten Haftgründe vorhanden sein, damit die Untersuchungshaft angeordnet werden darf: Dringender Tatverdacht, Flucht, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr, Fluchtgefahr, Haftgrund der Tatschwere. Darüber hinaus gibt es auch noch weitere apokryphe Haftgründe.

Im Rahmen der Straf­verteidigung sind wir für unsere Mandanten auch im Strafvollzugsrecht tätig. Der Strafvollzug hat besondere Voraussetzungen. Gerade im Recht des Strafvollzugs sollten Sie sich von einem Experten beraten und vertreten lassen. Als Angehöriger, der eine Besuchserlaubnis beantragen möchte, der für seinen Angehörigen erreichen möchte, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, sind wir der erste Ansprechpartner im Strafvollzugsrecht. Wenn einer Ihrer Angehöriger in der JVA Mannheim, in der JVA Heidelberg, in der JVA Stuttgart, in der JVA Frankenthal, in der JVA Karlsruhe, in der JVA Weiterstadt, in der JVA Aachen, in der JVA Heilbronn, in der JVA Offenburg, JVA Düsseldorf, JVA Köln, JVA Stadelheim, in der JVA Heimsheim, in der JVA Schwäbisch-Gmünd oder in der JVA Ulm sitzt, stellen wir gerne den Antrag auf Halbstrafe oder auf die 2/3 Entscheidung. Wir beraten Sie gerne zu den Erfolgsaussichten eines Antrags auf Restaussetzung zur Bewährung. Im Strafvollzugsrecht sind wir seit Jahren sehr erfahren für unsere Mandanten überregional an vielen Gerichten bislang vertreten gewesen.