Betrug, Computer­betrug, Unterschlagung

Im Rahmen von Betrug, Computer­betrug, Unterschlagung wird unterschieden in Eingehungsbetrug, Kreditbetrug, Scheck-und Wechselbetrug, Sportwetten betrug, Anlage Betrug, Ausschreibungsbetrug, und noch weitere differenzierte Betrugstatbestände wie zum Beispiel Kontoeröffnungsbetrug.

Bezüglich des Betrugsschadens ist der Große Senat für Strafsachen angerufen worden, um zu klären, ob die bisherige Rechtsprechung zur schadensgleichen Vermögensgefährdung und zu Schädigung Vorsatz zu reformieren ist. Denn die Lehre von der schadensgleichen Vermögensgefährdung führt zu ganz besonderen Problemen im Bereich des Vorsatzes. Tatsächlich liegt die wahre Problematik nämlich im subjektiven Tatbestand: Bei der Prüfung, ob lediglich die Kenntnis des Handelnden also des Täters ausreicht oder ein so genannter Schädigungvorsatz erforderlich ist. Im Grunde genommen geht es um das so genannte Willenselement, das einen Teil des Vorsatzes ausmachen muss.Darüber hinaus bedarf es der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung, insbesondere bedarf es der Stoffgleichheit. Dabei bedeutet Stoffgleichheit, dass eine Unmittelbarkeit zwischen dem objektiven Vermögensschaden und dem subjektiv angestrebten Vermögensvorteil bestehen muss. Es muss sozusagen spiegelbildlich Vermögensschaden und Vermögensvorteil zu erkennen sein.

Die Delikte, die gegen das Vermögen gerichtet sind, werden im allgemeinen als Vermögensdelikte bezeichnet. Es wird unterschieden in Vermögensdelikte im engeren Sinn, die einen Vermögensschaden voraussetzen und Delikte gegen bestimmte Vermögensbestandteile. Neben dem Diebstahl gehören auch Betrug und Unterschlagung sowie alle verwandten Deliktsformen dazu wie beispielsweise der Computer­betrug und die Datenveränderung, die dazu führt, dass Vermögen geschädigt wird. Aber auch das Vereiteln der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB und die Pfandkehr nach § 289 StGB zählen zu den Vermögensdelikten.

Diebstahl und Diebstahl in besonders schwerem Fall:

Beim einfachen Diebstahl wird die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Strafe gestellt.

Der Vorsatz des Diebstahl wird im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt und die Absicht, sich die fremde

Sache rechtswidrig zuzueignen. Die beabsichtigte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein, wobei auch der Eventualvorsatz dolus eventualis ausreichend ist.

Kein Diebstahl ist möglich an Rechten, zB Forderungen, Urheberrechten, Namensrechten, das Recht am eigenen Bild, denn es sind keine Sachen.Die Sache muss fremd sein.

An Sachen, die in niemandes Eigentum stehen, wie etwa wilden Tieren in Freiheit, kann kein Diebstahl begangen werden.

Die Wegnahme im Sinne des Diebstahl wird definiert als der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen, Gewahrsams.

Dabei bedeutet Gewahrsam das tatsächliche Herrschaftsverhältnis über die Sache.

Das Einverständnis des Gewahrsamsinhabers schließt einen rechtswidrigen Diebstahl aus. So zum Beispiel beim Tanken, ohne zu bezahlen.

Beim Diebstahl in einem besonders schweren Fall werden im Sinne des § 243 StGB Regelbeispiele verwirklicht. Hier sind insbesondere zu nennen der Einbruchsdiebstahl und der Diebstahl von Waffen und auch der Kirchendiebstahl.

Bei den Regelbeispielen handelt es sich um besondere Strafzumessungskriterien.

Wenn man mit einem Nachschlüsssel einen Diebstahl begeht, kann man schon einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB begehen.

Beim Betrug ist derjenigenach § 263 StGB zu bestrafen, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Derjenige, der Betrug begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch bei dem Betrug gibt es besonders schwere Fälle des Betrugs. Zum Beispiel wird besonders hart bestraft, wer den Betrug gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht.

Auch der Kapitalanlagebetrug gehört zu den Delikten gegen das Vermögen. Allen Delikten wie Diebstahl, Raub, und Unterschlagung wie auch