Korruption

Die Suchbegriffe Wirtschafts­strafrecht und Korruption sowie Fachanwalt für Strafrecht führen Sie auf diese Internetseite. Denn die Straftaten der Bestechung, Korruption, Bestechlichkeit, Betrug, Vorteilsnahme und Bevorzugung stehen häufig als Problemschwerpunkt nicht nur aber insbesondere im Arztstrafrecht auch für Ärzte und Pharmaunternehmen auf der Tagesordnung. Wenn man als Arzt oder als Apotheker in die Fänge der Staats­anwaltschaft gelangt und man einen Anhörungsbogen erhält, dass einem vorgeworfen wird, man habe Steuer­hinterziehung begangen oder Betrug, dann sollte man sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Auch bei der Eingabe des Suchbegriffs Korruption Kassenarzt oder Bestechung Kassenarzt kan man auf die Internetseite des Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper treffen. Sollten Sie wegen Bestechung oder Korruption eine Anklage der Staats­anwaltschaft Mannheim oder eine Anklage der Staats­anwaltschaft Augsburg wegen Bestechung oder wegen Korrpution eine Anklage der Staats­anwaltschaft Köln erhalten, steht Ihnen Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper als Fachanwalt für Strafrecht jederzeit gerne zur Verfügung. Auch in dem Fall, dass Sie eine Anklage wegen Vorteilsgewährung oder wegen Vorteilsannahme der Staats­anwaltschaft München erhalten sollten, steht Ihnen Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper wie auch bei der Anklage der Staats­anwaltschaft Frankfurt gerne als Fachanwalt für Strafrecht zur Verfügung.

Der Fachanwalt für Strafrecht hilft Ihnen bei einer Steuer­hinterziehung in Karlsruhe genauso wie bei einer Steuer­hinterziehung in München oder einem Betrug in Frankenthal.

Gerade Kassenärzte sehen sich immer wieder dem Vorwurf der Korruption ausgesetzt. Zwischenzeitlich hat der BGH festgestellt, dass der Kassenarzt sich nicht wegen des Vorwurf der Korruption und der Bestechung strafbar macht, wenn er als Geschenk Pharmaprodukte von einem Pharmareferenten annimmt.

Der BGH hat den Tatbegriff der Bestechlichkeit nach der NStZ 200, 318 wie folgt definiert: Der - als Partner der Unrechtsvereinbarung in Erscheinung tretende - Vorteilsgeber prägt das Tatbild der Bestechlichkeit so entscheidend, dass die Tatidentität bei einem - wie hier vorgenommen - Austausch seiner Person zumal dann nicht gewahrt ist, wenn der (nach Anklage) Bestochene (§ 332 StGB) nunmehr seinerseits als Täter der Bestechung (§ 334 StGB) erscheint. Dies gilt hier umso mehr, als sich die Art und der Inhalt der von dem Angekl. für die Gewährung des Vorteils erwarteten oder erbrachten Gegenleistung, nämlich des Unterlassens der Anzeige, maßgeblich von derjenigen unterscheidet, die der ihm mit der Anklage angelasteten Unrechtsvereinbarung zu Grunde liegt.

Die Bestechlichkeit ist nicht immer gegeben, wenn die Staats­anwaltschaft davon ausgeht: Denn nach der Entscheidung des BGH (BeckRS 2011, 09439) gilt: Eine tatbestandliche Handlungseinheit hinsichtlich aller aus einer Unrechtsvereinbarung erlangten Vorteile hat der BGH nur anerkannt, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein.

Auch in den Fällen von Bestechung und Bestechlichkeit hilft der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper bei der Eingabe der Suchbegriffe Bestechung, Vorsteilsannahme oder Bestechlichkeit und Betrug.