23. Januar 2015

Insolvenz und dann auch noch das…

Gläubigerbenachteiligung - Anfechtbare Begleichung einer Geldstrafe

Mit einem Versäumnisurteil hat der BGH am 10.07.2014 unter dem Aktenzeichen IX ZR 280/13 wie folgt entschieden: Begleicht der Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe, kann die Vorsatzanfechtung durchgreifen, wenn die Straf­vollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist.

Vorausgegangen war in etwa der folgende Sachverhalt: Der Schuldner war durch rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körper­verletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Vor dem Amtsgericht gab der Schuldner an, mit Verbindlichkeiten in Höhe von rund 15.000 € belastet zu sein und Sozialhilfe zu beziehen. Aufgrund der Verurteilung hat der Schuldner einen erheblichen Betrag zu zahlen. Vereinbarungsgemäß überweis der Schuldner monatliche Raten von jeweils 50 €.

Der Insolvenzverwalter hat erfolgreich diese Zahlungen angefochten und die Rückzahlung des Betrags an die Masse durchgesetzt.

Denn eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenz gläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten.

Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz.