30. Dezember 2015

Internetverbot als Bewährungsauflage

Internetverbot als Bewährungsauflage: Bei der Entscheidung, dass ein Internetverbot einzuhalten ist, handelt es sich um eine Weisung nach Obwohl die Auflageformen in § 56b Abs.2 StGB abschließend geklärt sind, nämlich wie folgt: nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist, sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen, kommen die Gerichte bei Weisungen auf die lustigsten Ideen. So auch in dem Fall der Verurteilung eines Mannes wegen Verbreitung von pornografischen Schriften: Dem Mann wurde die Weisung erteilt: Dem Verurteilten wird darüber hinaus untersagt, einen Internetanschluss zu betreiben oder in sonstiger Weise vorzuhalten und zu nutzen. Das Oberlandesgericht Hamm sah es al zulässig an, ein Internetverbot als Weisung auszusprechen. Einem wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften Verurteilten kann ein "Internetverbot" als Bewährungsweisung erteilt werden, sofern Bereiche, in denen der Verurteilte zur Lebensführung die Nutzung des Internets angewiesen ist, ausgenommen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.11.2015 beschlossen. Der Verurteilte wurde 2011 und 2012 wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften zu Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Verbüßung von Zweidritteln der Strafen wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Dem Verurteilten wurde im Wege der Bewährungsweisung verboten, einen Internetanschluss zu betreiben, vorzuhalten oder zu nutzen. Davon wurde die für eine Umschulung notwendige Internetnutzung in den Schulungsräumlichkeiten ausgenommen. Der Verurteilte beantragte die Aufhebung der Weisung. Er machte geltend, eine Kommunikation ohne das Internet sei in der heutigen Zeit praktisch nicht mehr möglich. Das Verbot erschwere in unzumutbarer Weise Dinge des alltäglichen Lebens wie zum Beispiel den Kontakt zu Behörden. Zudem sei heutzutage ein Telefonanschluss ohne Internet zu keinem vernünftigen Preis mehr zu erhalten. Die Straf­vollstreckungskammer des Landgerichts wies den Antrag zurück. Dagegen legte der Verurteilte Beschwerde ein.Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG hat das dem Verurteilten erteilte Internetverbot für zulässig erachtet. Die Weisung verstoße nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus  Art. 5 Abs.1 GG. Dieses könne durch eine Bewährungsweisung eingeschränkt werden. Mit der Weisung werde die Lebensführung des Verurteilten nicht unzumutbar belastet. Angesichts der von ihm begangenen Taten sei sein weitgehender Ausschluss von der Internetnutzung eine Hilfe, um nicht erneut straffällig zu werden. Der Verurteilte könne sich außerdem weiterhin etwa über Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter, Radio oder Fernsehen Informationen jeglicher Art verschaffen. Ihm stehe es auch frei, Dritte zu bitten, ihm Ausdrucke aus dem Internet zum Beispiel mit Wohnungs- oder Stellenanzeigen zur Verfügung zu stellen. Telefon und Fernsehen dürfe er nutzen. Laut OLG sind die Kosten eines isolierten Telefon- und eines isolierten Kabelanschlusses möglicherweise zwar höher als bei Gesamtpakten, die die Internetnutzung einschlössen. Auch dies mache die Weisung aber nicht unzumutbar. Angesichts der vorhandenen weiteren Informationsmöglichkeiten müsse der Verurteilte im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechende Prioritäten setzen. Das OLG hält die Weisung auch nicht für unverhältnismäßig. Der Verurteilte könne zwar nicht über das Internet kommunizieren und auch keine E-Mails versenden. Ihm stünden aber genügend andere Kommunikationsmöglichkeiten wie zum Beispiel Telefon, Telefax, Brief oder persönliche Vorsprache zur Verfügung. Dass seine Kommunikation dadurch eventuell leicht erschwert oder etwas verlangsamt werde, müsse er hinnehmen. Eine solche vergleichsweise geringe Beeinträchtigung sei angemessen, weil es nicht unerhebliche Straftaten zu vermeiden gelte. Dass eine Internetnutzung derzeit noch nicht existenzwichtig sei, zeigt sich laut OLG schon dran, dass 2014 der Anteil der Internetnutzer bei etwa 61,6% der Gesamtbevölkerung gelegen habe und nur etwa 79,5% der Gesamtbevölkerung über einen Internetzugang verfügt hätten.