08. März 2015

Kein Schadensersatz bei Strafanzeige

Schadensersatzpflicht bei Strafanzeige

(AG ibbenbüren, Zrteil com 10.04.2014- 3 C 18/14)

Häufig kommt es vor, dass Sachverhalte von juristischen Laien falsch eingeschätzt werden und daher eine Strafanzeige erstattet wird, die später nicht haltbar ist.

Die Behörden müssen jede Anzeige ernst nehmen und den Vorwürfen nachgehen, da bei einer Strafanzeige grundsätzlich vermutet wird, dass diese richtig ist. Würde ein Bürger in Gefahr laufen, Schadensersatz zahlen zu müssen, wenn sich später herausstellt, dass die Strafanzeige unrichtig bzw. die Tat nicht nachweisbar ist, würde keiner mehr eine Anzeige machen, was nicht im Sinne einer funktionierenden Strafrechtspflege und auch nicht im Sinne eines effektiven Opferschutzes wäre. Einem Anzeigeerstatter darf daher kein Nachteil daraus erwachsen, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Überprüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist.

Auf der anderen Seite muss dem Ganzen auch Grenzen gesetzt werden, da die Konfrontation mit einem Strafverfahren, selbst wenn sich später die Anschuldigungen als haltlos erweisen, für den Betroffenen äußerst belastend sind.

Ein Schadensersatzanspruch ist immer dann ausgeschlossen, wenn die Erstattung einer unrichtigen Strafanzeige in gutem Glauben und daher nicht pflichtwidrig gestellt wurde. Liegt jedoch eine Pflichtwidrigkeit in der fehlerhaften Darstellung des Sachverhalts und erfolgt dies wissentlich oder leichtfertigt, so ist der Anstoß eines Ermittlungs­verfahrens missbräuchlich und kann für den Anzeigenden zu einer Schadenersatzpflicht führen.