11. April 2017

Keine MPU unter 1,6 Promille

Keine MPU unter 1,6 Promille darf angeordnet werden nach den nunmehr veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Ohne dass weitere Umstände hinzutreten, darf die Führerscheinbehörde keine MPU anordnen, wenn der Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille hatte bei der Trunkenheitsfahrt. Nur dann, wenn weitere Randerscheinungen hinzugetretene sind, kann auch bei einer geringeren BAK eine MPU angeordnet werden, wenn der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle beantragt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei identischen Verfahren entschieden, dass die Grenze von 1,6 Promille grundsätzliche Bedeutung hat.

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr

 

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

In dem einen Fall des Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis war die Klägerin zuvor wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,28 Promille verurteilt worden. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde ihr versagt. Sie erhielt die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. In dem anderen Verfahren hatte das Strafgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht sagt: Keine MPU unter 1, 6 Promille bei erster Trunkenheitsfahrt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt - kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) „in der Regel“, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).