28. Dezember 2014

Kinderpornografische Darstellung

Es bedarf nicht eines vergröbernd-reißerischen Charakters der Darstellung einer sexuellen Handlung, damit diese gemäß § 184b StGB strafbar ist.  Gemäß § 184b StGB sind kinderpornografische Schrifte "pornografische Schriften, die sexuelel Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Absatz 1 StGB) zum Gegenstand haben. Infolgedessen bedarf es deshalb auch für § 184b Absatz 1 StGB eines in diesem Sinn pornografischen Charakters der Abbildung. Nach der Auffassung des BGH ist Pornografie die Vermittlungs sexueller Inhalte, die ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes überschreitet. Dabei ist die Grenze des Einzelnen schwierig zu bestimmen.

Pornografisch ist demgemäß die Darstellung entpersönlichter sexueller Verhaltensweisen, die die geschlechtliche Betätigung von von personalen und sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen  - auswechselbaren - Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht. Eine derartig degradierende Wirkung wohnt der Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern in aller Regel inne. Von Fallgestaltungen abgesehen, in denen es der Darstellung am pornografischen Charakter schon deshalb fehlt, weil sie nicht überwiegend auf die Erregung sexueller reize abzielt. Maßgeblich ist immer der Schutzzweck der betroffenen Norm, der auch eine differenzierende Interpretation erforderlich machen kann. Die Vorschrift des § 184b StGB schützt nicht nur den Konsumenten der Abbildung, sondern auch die sexuelle Integrität des Kindes, das an der Herstellung mitwirkt. Insbesondere soll potenziellen Tätern kein Anreiz gegeben werden, sexuelle Missbrauchstaten zu begehen.