30. April 2015

Mitsichführen einer Waffe

Das Mitsichführen einer Waffe liegt nur dann vor, wenn der Täter die Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Wiese bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit ohne nenneswerten Zeitaufwand bedienen kann.

In der Entscheidung des BGH vom 10.02.2015 wird darauf abgestellt, dass das Mitsichführen dann der Fall ist, wenn sich die Waffe in Griffweite befindet. Das istregelmäßig dann nicht der Fall, wenn sich die Waffe in einem Behältnis befindet, das in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel ist. Es muss in einer Entscheidung dann also genau festgestellt werden, wo sich das Betäubungsmittel befindet und wo sich zu diesem Zeitpunkt des Handeltreibens mit Betäubungs­mitteln die Waffe befindet. Bei der erheblichen Strafandrophung, die § 30a Betäubungsmittelgesetz mit sich bringt, ist es von großer Bedeutung für den Angeklagten, dass diese Feststellungen getroffen werden. Die Vorschrift des § 30a Abs.2 BtMG setzt voraus, dass der Täter beim Handeltreiben mit Betäubungs­mitteln eine Waffe mitsichführt. Dazu zählt auch ein Elektroschocker. Selbst ein Schlagstock oder ein Taschenmesser kann zu den Waffen im Sinne des § 30a BtMG gezählt werden. Für das Vorliegen eines minder schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungs­mitteln unter Mitsichführen einer Waffe bedarf es konkreter Darlegungen und Gesamtbetrachtung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit.